Rz. 83

Die Offenlegungspflichten für Goodwill-Beträge ergeben sich zum einen aus IFRS 3 und zum anderen aus IAS 36 (vgl. auch Rz. 82).

 

Rz. 84

Nach IFRS 3.59-3.63 ergeben sich 2 wesentliche Gruppen von Angabepflichten im Hinblick auf die Unternehmenszusammenschlüsse und damit mittelbar auf den Goodwill. Nach IFRS 3.59 hat die Bericht erstattende Einheit die Art und die finanziellen Auswirkungen von Unternehmenszusammenschlüssen anzugeben, die entweder während der aktuellen Berichtsperiode oder nach Ende der Berichtsperiode und vor dem Zeitpunkt der Genehmigung des Abschlusses erfolgten.[1] Hinsichtlich dieser Gruppe von Angabepflichten sind für die einzelnen Unternehmenszusammenschlüsse im Einzelnen die folgenden Informationen offenzulegen:[2]

  • Name und Beschreibung des Unternehmens (IFRS 3.Appendix B 64a),
  • Erwerbszeitpunkt (IFRS 3.Appendix B 64b),
  • Prozentsatz der erworbenen Eigenkapitalanteile mit Stimmrecht (IFRS 3.Appendix B 64c),
  • Hauptgründe für den Unternehmenszusammenschluss[3] sowie Art und Weise der Erlangung der Beherrschung über das erworbene Unternehmen (IFRS 3.Appendix B 64d),
  • qualitative Beschreibung der Faktoren, die zur Erfassung des Goodwills führen, z. B. Synergien (IFRS 3.Appendix B 64e),
  • Höhe und Zusammensetzung des beizulegenden Zeitwerts der Gegenleistung zum Erwerbsstichtag (IFRS 3.Appendix B 64f),
  • besondere Angaben bei vereinbarten bedingten Gegenleistungen und Vermögenswerten für Entschädigungsleistungen (IFRS 3.Appendix B 64g),
  • im Falle des Erwerbs von Forderungen Angabe der beizulegenden Zeitwerte der Forderungen, Bruttobeträge der vertraglichen Forderungen und Schätzung der voraussichtlich uneinbringlichen Cashflows, getrennt für die Hauptgruppen der erworbenen Forderungen (IFRS 3.Appendix B 64h),
  • im Rahmen der Erwerbsbilanzierung für jede wesentliche Hauptgruppe erworbener Vermögenswerte und übernommener Schulden erfasste Beträge (IFRS 3.Appendix B 64i),
  • Angaben nach IAS 37.85 für sämtliche im Rahmen des Unternehmenszusammenschlusses passivierte Eventualschulden sowie Angaben nach IAS 37.86 zu den in Ermangelung der verlässlichen Bestimmbarkeit des beizulegenden Zeitwerts von Eventualschulden nicht im Rahmen des Unternehmenszusammenschlusses passivierte Eventualschulden (IFRS 3.Appendix B 64j),
  • steuerlich abzugsfähige Goodwill-Beträge (IFRS 3.Appendix B 64k),
  • Beschreibung und abschlussbezogene Darstellung der Abbildung von Transaktionen im zeitlichen Zusammenhang mit dem Unternehmenszusammenschluss, die jedoch nicht Gegenstand des Unternehmenszusammenschlusses sind (IFRS 3.Appendix B 64l und m),
  • im Falle des Auftretens eines negativen Unterschiedsbetrags aus der Erstkonsolidierung Angabe des Gewinns einschließlich Nennung des Postens der Gesamtergebnisrechnung, in dem dieser Gewinn enthalten ist, sowie der inhaltlichen Gründe für das Auftreten des negativen Unterschiedsbetrags (IFRS 3.Appendix B 64n),
  • Angabe zur Ausübung des Wahlrechts zwischen Full-Goodwill-Methode und Neubewertungsmethode bei Erwerb von Tochterunternehmen, an denen Anteile nicht beherrschender Gesellschafter bestehen (vgl. Rz. 43; IFRS 3.Appendix B 64o),
  • im Falle eines sukzessiven Erwerbs von Anteilen Angabe des beizulegenden Zeitwerts der Anteile vor Erlangung der beherrschenden Stellung durch die Bericht erstattende Einheit sowie des Gewinns bzw. Verlusts aus der erfolgswirksamen Bewertung dieser Anteile zum beizulegenden Zeitwert am Erwerbsstichtag (IFRS 3.Appendix B 64p) sowie
  • Betrag der (tatsächlichen) Umsatzerlöse und des Ergebnisses jedes erworbenen Geschäftsbetriebs, die innerhalb der Berichtsperiode in der Gesamtergebnisrechnung erfasst wurden, sowie der Betrag der (hypothetischen) Umsatzerlöse und des (hypothetischen) Ergebnisses, der sich in dem Falle ergeben hätte, wenn sämtliche Unternehmenszusammenschlüsse bereits zu Beginn dieser Periode erfolgt wären (IFRS 3.Appendix B 64q).

Gem. IFRS 3.Appendix B 65 besteht für die Angabepflichten nach IFRS 3.Appendix B 64e-q die Möglichkeit der Zusammenfassung bei unwesentlichen Unternehmenserwerben.

 

Rz. 85

Sofern in der aktuellen Berichtsperiode Berichtigungen im Hinblick auf Unternehmenszusammenschlüsse erfolgten, die in der aktuellen oder einer früheren Berichtsperiode stattfanden, ergeben sich Berichtspflichten nach IFRS 3.61 i. V. m. IFRS 3.Appendix B 67:

  • Angabepflichten bei einer noch nicht abgeschlossenen Ersterfassung des Unternehmenszusammenschlusses: Gründe für die unvollständige Erfassung, Angabe der Vermögenswerte, Schulden, Eigenkapitalanteile (einschließlich Anteile nicht beherrschender Gesellschafter), für welche die erstmalige Bilanzierung unvollständig ist, sowie Art und Betrag aller im Bewertungszeitraum im Hinblick auf diesen Unternehmenszusammenschluss vorgenommenen Berichtigungen (IFRS 3.Appendix B 67a),
  • im Falle des Vorliegens bedingter Gegenleistungen: Änderung der erfassten Beträge, Änderung der Schätzungen hinsichtlich der Erfüllungsbeträge und eine Erläuterung der Bewertungsmodelle sowie der diesen zugrunde liegenden Prämissen (IFRS 3.Append...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge