Rz. 21

Die Amendments zu IAS 1 vom Dezember 2014 führten dazu, dass der IASB den IFRS-Abschlusserstellern größere Freiheitsräume hinsichtlich der Strukturierung des Anhangs einräumt.[1] Der IFRS-Abschlussersteller hat bei der Festlegung der Gliederung des IFRS-Anhangs vor allem die Aspekte der Relevanz und der Verständlichkeit besonders zu beachten. So können

  • der Darstellung der operativen Aktivitäten, soweit dies für das Verständnis des Unternehmens- bzw. Konzernerfolgs sowie der bilanziellen Lage von Bedeutung ist, eine entsprechend herausgehobene Position in der Darstellung eingeräumt werden (IAS 1.114 a);
  • Informationen über Positionen, die z. B. mit demselben oder einem ähnlichen Bewertungsmaßstab (beispielsweise Fair Value) bewertet werden, zwecks Vermeidung von Wiederholungen gemeinsam dargestellt werden (IAS 1.114 b);
  • die Anordnung der Anhangangaben an der Reihenfolge der Posten in der Gesamtergebnisrechnung bzw. Bilanz ausgerichtet werden (IAS 1.114 c).

Verwendet man letztgenanntes Gliederungsprinzip als Ausgangspunkt für den Aufbau des Anhangs, so ergibt sich folgende Grundstruktur:

  • allgemeine Aussage zur Übereinstimmung des vorliegenden Abschlusses mit den IFRS (IAS 1.114c (i));[2]
  • Darstellung der wesentlichen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden (IAS 1.114c (ii))

    • Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden im engeren Sinne (offene Wahlrechte) gem. IAS 1.117
    • Angaben zur Ermessensausübung des Managements (IAS 1.122) sowie der wichtigsten zukunftsbezogenen Annahmen und der wesentlichen Quellen von Schätzungsunsicherheiten (IAS 1.125);
  • Ergänzende Informationen zu den in den Abschlussbestandteilen (Bilanz, GuV-Rechnung und sonstiges Gesamtergebnis, Eigenkapitalveränderungsrechnung und Kapitalflussrechnung) enthaltenen Posten, und zwar in der Reihenfolge, in der jeder Posten und jeder Abschlussbestandteil dargestellt wird (IAS 1.114c (iii));
  • Andere Angaben, einschließlich der Berichterstattung über Eventualschulden und nicht bilanzierte vertragliche Verpflichtungen sowie nicht finanzielle Angaben, z. B. Risikomanagementziele und Risikomanagementmethoden (IAS 1.114c (iv)).

Hierbei ist zu beachten, dass die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden im Falle des IFRS-Konzernabschlusses auch die Konsolidierungsmethoden einschließen. Daher sind entweder unter Punkt 2 oder in einem Punkt 2 vorgeschalteten allgemeinen Teil des Anhangs die Angaben zum Konsolidierungskreis und zu den angewendeten Konsolidierungsmethoden zu machen.

 

Rz. 22

Die in IAS 1.114 – insbesondere IAS 1.114 c – vorgeschlagene Struktur und die Reihenfolge sind grundsätzlich im Anhang zu beachten. Allerdings kann sich bei bestimmten Posten, z. B. bei der Berichterstattung über Finanzinstrumente oder Leasing, anbieten, die Reihenfolge zu ändern oder die Berichterstattung über Bilanzposten mit der Berichterstattung über nicht bilanzierte Posten zu kombinieren, um die Informationen zu einem einheitlichen Themenkomplex, z. B. Finanzinstrumente oder Leasing, zu bündeln.[3] Orientierungslinie für eine möglicherweise von IAS 1.114 (insbesondere IAS 1.114 c) abweichende Struktur des Anhangs sind jedoch die unter Rz. 5 ff. aufgeführten Prinzipien, vor allem die Verständlichkeit von Informationen (vgl. Rz. 18 ff.).

 

Rz. 22a

Für die einmal gewählte Gliederungsstruktur des Anhangs gilt der Grundsatz der Darstellungsstetigkeit, d. h. die Form, der inhaltliche Umfang (insbesondere die Anordnung der Wahlpflichtangaben im Anhang oder einem anderen Abschlussbestandteil) und die Anordnung der Angaben im Anhang ist grundsätzlich von Periode zu Periode beizubehalten.[4] Eine Durchbrechung der Darstellungsstetigkeit ist nur unter den in IAS 1.45 aufgeführten Ausnahmefällen möglich (vgl. Rz. 14).

[1] Vgl. Driesch, in Brune/Driesch/Schulz-Danso/Senger, Beck'sches IFRS-Handbuch, 6. Aufl. 2020, § 19 Rz. 11.
[2] Vgl. zu einem Formulierungsbeispiel Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, in Haufe IFRS Kommentar, 20. Aufl. 2022, § 5 Rz. 18 i. V. m. Rz. 76.
[3] Vgl. ebenso Driesch, in Brune/Driesch/Schulz-Danso/Senger, Beck'sches IFRS-Handbuch, 6. Aufl. 2020, § 19 Rz. 13.
[4] Vgl. Driesch, in Brune/Driesch/Schulz-Danso/Senger, Beck’sches IFRS-Handbuch, 6. Aufl. 2020, § 19 Rz. 15.

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