Rz. 272

Die zusätzlichen Angaben stellen eine Art "Auffangposten" (Kerntaxonomie 6.7, Zeilen 5331–5361) für Angabepflichten dar, welche sich nur schwer unter eine andere Kategorie subsumieren lassen. Allerdings ist dieser Oberbegriff nicht überschneidungsfrei mit "sonstige Angaben", "sonstiges" und zumindest einem Teil der "Allgemeinen Angaben zu Bilanzierung, Bewertung, Währungsumrechnung und Konsolidierung". Im Einzelnen sind unter diesem Abschnitt darzustellen:

  • Zusätzliche Angaben, wenn ein (den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes) Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage nicht vermittelt wird (§ 264 Abs. 2 Satz 2 HGB (Kerntaxonomie 6.7, Zeilen 5332–5334). Hier überrascht insbesondere, dass keine tiefergehende Aufgliederung von der Taxonomie gefordert wird, da hierin möglicherweise Indizien für eine von der rechtlichen Gestaltung abweichende wirtschaftliche Betrachtungsweise enthalten sein könnten.
  • Angabe, dass die nach § 161 AktG vorgeschriebene Erklärung abgegeben und wo sie öffentlich zugänglich gemacht worden ist (Kerntaxonomie 6.7, Zeilen 5335–5337; vgl. § 285 Nr. 16 bzw. § 314 Abs. 1 Nr. 8 HGB).
  • Angabe des im Geschäftsjahr für den Abschlussprüfer bzw. Konzernabschlussprüfer als Aufwand erfassten Honorars für a) die Abschlussprüfungsleistungen, b) andere Bestätigungsleistungen, c) Steuerberatungsleistungen, d) sonstige Leistungen (Kerntaxonomie 6.7, Zeilen 5338–5340; vgl. § 285 Nr. 17 HGB bzw. § 314 Abs. 1 Nr. 9 HGB).
  • Angaben zu den Befreiungsvorschriften für den Einzelabschluss bei Vorliegen eines befreienden Konzernabschlusses gem. §§ 264 Abs. 3, 264b HGB (Kerntaxonomie 6.7, Zeilen 5341–5352).
  • Angaben zur Befreiungswirkung eines Konzernabschlusses eines Mutterunternehmens mit Sitz in der EU/EWR gem. § 291 Abs. 2 HGB und den auf diesen Konzernabschluss angewandten Bilanzierungs-, Bewertungs- und Konsolidierungsmethoden (soweit vom deutschen Recht abweichend) (Kerntaxonomie 6.7, Zeilen 5353–5361).

Ab Kerntaxonomie-Version 6.2 sind in diesem Bereich keine Änderungen erfolgt.

 

Rz. 273

vorläufig frei

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