Rz. 268

Unter den "Informationen zur Bilanz" verlangt die Kerntaxonomie bei freiwilliger Befüllung dieses Abschnitts, insbesondere Angaben zu folgenden Bereichen (Kerntaxonomie 6.7, Zeilen 5037–5237):

(1)

Pflicht- und Wahlpflichtangaben des handelsrechtlichen Anhangs (bzw. Konzernanhangs), die sich auf die Bilanz beziehen und nicht unter dem Abschnitt "Allgemeine Angaben zu Bilanzierung, Bewertung, Währungsumrechnung und Konsolidierung" aufgenommen worden sind. Besondere Schwerpunkte sind insbesondere

  • Angaben zur Aufgliederung der Forderungen in Gestalt eines "Forderungsspiegels" (Kerntaxonomie 6.7, Zeilen 5045–5090).
  • Weitere handelsrechtlich vorgeschriebene Detailangaben zu den in der Bilanz enthaltenen Aktivposten. Hierzu zählen insbesondere die "Erläuterung größerer Beträge in den sonstigen Vermögensgegenständen, die nach dem Bilanzstichtag entstanden sind" (Kerntaxonomie 6.7, Zeilen 5091–5094; vgl. § 268 Abs. 4 Satz 2 HGB), "Aufnahme Unterschiedsbetrag (Damnum/Disagio) in aktive Rechnungsabgrenzungsposten" (Kerntaxonomie 6.7, Zeilen 5097–5100; vgl. § 268 Abs. 6 HGB), "Ausweis Differenzbetrag zum Börsen- oder Marktwert, wenn Abweichung vom Durchschnittswert" (Kerntaxonomie 6.7, Zeilen 5108–5112; vgl. § 284 Abs. 2 Nr. 3 HGB). Weiterhin werden in diesem Bereich der Taxonomie teilweise auch Berichtspositionen aufgenommen, die schon in anderen Teilen der Kerntaxonomie enthalten sind, sodass keine Überschneidungsfreiheit erreicht wird. So werden in diesem Abschnitt Angaben zur "Ausschüttungssperre für aktiven Unterschiedsbetrag aus Vermögensverrechnung" (Kerntaxonomie 6.7, Zeilen 5101–5102) und "Aktivierung latenter Steuern" (Kerntaxonomie 6.7, Zeilen 5103–5107) gefordert, die bereits im Abschnitt "Allgemeine Angaben zu Bilanzierung, Bewertung, Währungsumrechnung und Konsolidierung" enthalten sind (Rz. 266 f.).
  • Detailangaben zu den in der Bilanz enthaltenen Passivposten. Hierzu zählen insbesondere die "Erläuterung größerer Beträge in den Verbindlichkeiten, die nach dem Bilanzstichtag entstanden sind" (Kerntaxonomie 6.7, Zeilen 5113–5116; vgl. § 268 Abs. 5 Satz 3 HGB), Angaben zum Gewinn- und Verlustvortrag bei teilweiser Verwendung des Jahresergebnisses, Angabe des im Bilanzgewinn/-verlust enthaltenen Gewinnvortrags/verlustvortrags (Kerntaxonomie 6.7, Zeilen 5117–5119; vgl. § 268 Abs. 1 Sätze 2 f. HGB) sowie Angaben zu den sonstigen Rückstellungen von nicht unerheblichem Umfang (Kerntaxonomie 6.7, Zeilen 5122–5123; vgl. insbesondere § 285 Nr. 12 HGB).
  • Ein Schwerpunkt der Informationen zur Passivseite der Bilanz ist jedoch der "Verbindlichkeitsspiegel" (Kerntaxonomie 6.7, Zeilen 5133–5185): Die im Bilanzmodul der Taxonomie über das für große Kapitalgesellschaften geltende Gliederungsschema des § 266 Abs. 3 Buchstabe C HGB hinausreichende Untergliederung der Verbindlichkeiten findet bei den freiwillig zu befüllenden Daten des Anhangs seine Fortsetzung.
(2) Abschlussrelevante Informationen, die keinen Niederschlag in der Bilanz bzw. Konzernbilanz gefunden haben (Kerntaxonomie 6.7, Zeilen 5186–5205). Hierzu gehören insbesondere die nicht in der Bilanz enthaltenen Geschäfte nach § 285 Nr. 3 bzw. § 314 Abs. 1 Nr. 2 HGB. Überraschend ist hier, dass keinerlei weitere Aufgliederung dieser "außerbilanziellen" Geschäfte verlangt wird. Hier bleibt die Steuertaxonomie weit hinter den handelsrechtlichen Anforderungen zurück, welche verlangen, dass "Art und Zweck sowie Risiken und Vorteile von nicht in der Bilanz enthaltenen Geschäften, soweit dies für die Beurteilung der Finanzlage notwendig ist", im Anhang anzugeben sind. Darüber hinaus gehören zu dieser Gruppe auch die Angabe der "nicht geleisteten Hafteinlagen" (§ 264c Abs. 2 Satz 9 HGB) sowie die Unterdotierung (Art. 28 EGHGB und Art. 67 Abs. 2 EGHGB) und Überdotierung von Pensionsrückstellungen (Art. 67 Abs. 1 Satz 4 EGHGB). Obwohl die Kerntaxonomie 6.7 (Zeilen 5194–5199) eine Angabe des Betrags der unterlassenen Auflösung von Pensionsrückstellungen verlangt und sich dabei auf Art. 67 Abs. 1 Satz 4 EGHGB beruft, ist klarstellend festzuhalten, dass nach Art. 67 Abs. 1 Satz 4 EGHGB sämtliche Überdeckungen von Rückstellungen – unabhängig von der Art der Rückstellungen – anzugeben sind, die gem. Art. 67 Abs. 1 Satz 2 EGHGB zulässigerweise beibehalten wurden. Allerdings enthält das Taxonomieschema keinen Posten zur Angabe des Betrags der unterlassenen Auflösung sonstiger Rückstellungen, sodass zweifelhaft erscheint, ob die Finanzverwaltung aufgrund des expliziten Verweises auf Art. 67 Abs. 1 Satz 4 EGHGB tatsächlich nur die Angabe des Betrags der unterlassenen Auflösung von Pensionsrückstellungen erwartet. Hingegen ist der nach § 253 Abs. 6 Satz 2 HGB ausschüttungsgesperrte Unterschiedsbetrag aufgrund der Anwendung eines der Laufzeit der Verpflichtungen entsprechenden[1] durchschnittlichen Marktzinssatzes aus den vergangenen 10 Geschäftsjahren zur Abzinsung der Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen anstelle des für die Abzinsung der übrigen Rückstellungen üblichen e...

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