Rz. 171
Gemäß § 268 Abs. 7 HGB sind die in § 251 HGB bezeichneten Haftungsverhältnisse jeweils gesondert im Anhang unter Angabe der gewährten Pfandrechte und sonstigen Sicherheiten anzugeben; bestehen solche Verpflichtungen betreffend die Altersversorgung und Verpflichtungen gegenüber verbundenen Unternehmen oder assoziierten Unternehmen, so sind sie gesondert anzugeben. Im Gegensatz zu der Situation vor der Novellierung des HGB durch das BilRUG wurde die vormals bestehende Wahlpflichtangabe (Angabe unter der Bilanz) zugunsten einer ausschließlichen Angabe im Anhang ersetzt; jedoch dominierte auch zuvor bereits in praxi die Darstellung im Anhang.
Rz. 172
Nach § 251 HGB sind als Haftungsverhältnisse folgende Gruppen von Sachverhalten aufzuführen:[1]
- Verbindlichkeiten aus der Begebung und Übertragung von Wechseln;
- Verbindlichkeiten aus Bürgschaften, Wechsel- und Scheckbürgschaften;
- Verbindlichkeiten aus Gewährleistungsverträgen;
- Haftungsverhältnisse aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten.
Die Formulierung "jeweils gesondert" im Gesetz bedeutet, dass für jede dieser Gruppen der Betrag der Haftungsverhältnisse einzeln anzugeben ist. Es genügt nicht, nur den Gesamtbetrag aller Haftungsverhältnisse zu nennen.[2]
Rz. 173
Zu den einzelnen Haftungsverhältnissen gewährte Pfandrechte und sonstige Sicherheiten sind gesondert anzugeben. Das kommt vor allem für die Haftungsverhältnisse aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten in Betracht. Um welche Sicherheiten es sich dabei handeln kann, ergibt sich aus Rz. 165. Der Angabepflicht wird entsprochen, indem zu den Haftungsverhältnissen in einem Davon-Vermerk die Art der Pfandrechte und Sicherheiten und der Betrag angegeben werden.
Rz. 174
Ebenfalls gesondert anzugeben sind Haftungsverhältnisse betreffend die Altersversorgung[3] und die Haftungsverhältnisse gegenüber verbundenen Unternehmen oder assoziierten Unternehmen, und zwar bei jeder einzelnen Gruppe von Haftungsverhältnissen. Beide "Davon-Angaben" sind voneinander unabhängig, da nach der Formulierung des § 268 Abs. 7 Nr. 3 HGB diese Verpflichtungen "jeweils gesondert zu vermerken" sind. Daher können einzelne zu vermerkende Sachverhalte auch unter beiden Davon-Angaben angabepflichtig sein. Beispielsweise ist vorstellbar, dass innerhalb eines Konzerns ein Mutterunternehmen für die vom Tochterunternehmen gegebene Altersversorgungszusage an den Geschäftsführer eine vermerkpflichtige Patronatszusage abgibt. In diesem Falle hätte das Mutterunternehmen in seinem Haftungsspiegel die in Rede stehenden Altersversorgungsverpflichtungen des Tochterunternehmens, für welche die Patronatszusage erteilt wurde, als "Verbindlichkeiten aus Gewährleistungsverträgen" auszuweisen; zudem handelt es sich hierbei sowohl um eine Verpflichtung gegenüber einem verbundenen Unternehmen als auch um eine Verpflichtung betreffend die Altersversorgung, sodass dieser Sachverhalt unter beiden Davon-Vermerken auszuweisen ist.[4]
Für den Fall, dass gegenüber verbundenen Unternehmen oder assoziierten Unternehmen Sicherheiten gewährt worden sind, sind diese gesondert anzugeben.[5] Davon zu unterscheiden sind die zugunsten verbundener oder assoziierter Unternehmen eingegangenen Haftungsverhältnisse. Diese Sachverhalte sind nach dem Gesetzeswortlaut nicht gesondert ausweispflichtig; sie sind ununterscheidbarer Bestandteil der Angabepflichten des § 268 Abs. 7 Nr. 1 HGB.
Rz. 175
GmbH und Kapitalgesellschaft & Co. haben gemäß § 42 Abs. 3 GmbHG bzw. § 264c Abs. 1 HGB ihre Verbindlichkeiten gegenüber den Gesellschaftern jeweils entweder in der Bilanz gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben (vgl. zum Grundsätzlichen Rz. 137–140). Da § 251 HGB von Verbindlichkeiten spricht, gilt § 251 HGB bei GmbHs und Kapitalgesellschaften & Co. auch für den gesonderten Ausweis der Haftungsverhältnisse gegenüber Gesellschaftern.[6] Im Gegensatz zu den Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern sind die Haftungsverhältnisse gegenüber Gesellschaftern – ausgenommen Kleinst-Gesellschaften – zwingend im Anhang anzugeben. Aufgrund von § 264 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 HGB haben selbst Kleinst-GmbH und Kleinstkapitalgesellschaften & Co., welche anstelle eines Anhangs zulässigerweise Angaben unter der Bilanz machen, diese Angabepflicht zu erfüllen (vgl. zum Grundsätzlichen Rz. 177). Hinsichtlich der Davon-Ausweise der Haftungsverhältnisse gegenüber Gesellschaftern bestehen weiterhin Überschneidungen zu den Davon-Ausweisen der Haftungsverhältnisse gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen. Falls es sich bei dem Gesellschafter um ein verbundenes Unternehmen handelt, so ist ein Mitzugehörigkeitsvermerk auszuweisen.[7]
Beispielsweise könnten GmbH diese Anhangangaben mit folgender Tabelle zu den Haftungsverhältnissen umsetzen:
Haftungsverhältnisse | Gesamt | gesichert durch gewährte Pfandrechte und sonstige Sicherheiten | |||
---|---|---|---|---|---|
Art | Betrag | ||||
Verbindlichkeiten aus der Begebung und Übertragung von Wechseln | |||||
davon Verpflich... |
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