Rz. 144

Die aktiven latenten Steuern bilden einen "Sonderposten eigener Art". Gemäß § 285 Nr. 29 HGB ist u. a. im Anhang zu erläutern, auf welchen Differenzen und steuerlichen Verlustvorträgen die latenten Steuern beruhen. Einzugehen ist auch auf die Frage, ob eine Saldierung mit passiven latenten Steuern stattgefunden hat.[1] Vgl. hinsichtlich des Umfangs der Angabepflicht Rz. 86 ff. Selbst wenn kleine oder mittelgroße Kapitalgesellschaften (einschließlich entsprechend großer Kapitalgesellschaften & Co.) latente Steuern nach Maßgabe des § 274 HGB abgrenzen und zulässigerweise auf die Anhangangaben nach § 285 Nr. 29 HGB verzichten,[2] haben diese im Rahmen der Angabe der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden Informationen zum Umfang der Steuerabgrenzung darzustellen; dies gilt insbesondere deshalb, da § 274 HGB sowohl ein Bilanzierungswahlrecht für einen Überhang der aktiven über die passiven latenten Steuern als auch ein Saldierungswahlrecht enthält (Rz. 53 f. und Rz. 112b).

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