Rz. 38a

Nach § 264 Abs. 1a HGB haben alle Kapitalgesellschaften (einschließlich Kapitalgesellschaften & Co.) folgende allgemeinen Informationen zur Identifizierung der den Jahresabschluss aufstellenden Kapitalgesellschaft (bzw. Kapitalgesellschaft & Co.) darzustellen:

  • Firma,
  • Sitz,
  • Registergericht,
  • Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, und
  • Angabe der Tatsache, wenn sich die Gesellschaft in Liquidation oder Abwicklung befindet.

§ 264 Abs. 1a HGB enthält keine Vorgabe, an welchem Ort diese Angaben erfolgen müssen. Die Regierungsbegründung zum BilRUG nennt als Möglichkeiten zur Darstellung dieser Angaben die Überschrift des Jahresabschlusses, ein gesondertes Deckblatt oder eine andere herausgehobene Stelle.[1] Das handelsrechtliche Schrifttum spricht sich – auch unter Hinweis auf die Vergleichbarkeit zu den IFRS – für eine Aufnahme dieser Informationen in einem einleitenden Abschnitt des Anhangs aus.[2]

 

Rz. 38b

Sofern eine Kapitalgesellschaft (bzw. Kapitalgesellschaft & Co) dem Grunde nach zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und -lageberichts nach §§ 290 ff. HGB verpflichtet ist, jedoch aufgrund des Vorliegens eines übergeordneten Konzernabschlusses eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat des EWR, in dem die Kapitalgesellschaft als Tochterunternehmen enthalten ist, und der weiteren in § 291 HGB enthaltenen Voraussetzungen von der Aufstellungspflicht eines Konzernabschlusses und -lageberichts gem. § 291 HGB befreit ist, so hat die befreite Kapitalgesellschaft in ihrem Anhang zum Jahresabschluss folgende Angaben aufzunehmen:

  • Name und Sitz des Mutterunternehmens, das den befreienden Konzernabschluss und Konzernlagebericht aufstellt,
  • einen Hinweis auf die Befreiung von der Verpflichtung, einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen, und
  • eine Erläuterung der im befreienden Konzernabschluss vom deutschen Recht abweichend angewandten Bilanzierungs-, Bewertungs- und Konsolidierungsmethoden (§ 291 Abs. 2 Nr. 4 HGB).

    Eine analoge Befreiungsregelung für Kapitalgesellschaften (bzw. Kapitalgesellschaften & Co), die in den Konzernabschluss und -lagebericht eines in einem Drittstaat ansässigen Mutterunternehmens einbezogen sind, enthält § 292 HGB. Neben den vorstehend aufgeführten Angaben des § 291 Abs. 2 Nr. 4 HGB muss die befreite Kapitalgesellschaft (bzw. Kapitalgesellschaft & Co) in ihrem Anhang zum Jahresabschluss zusätzlich angeben, nach welchen Vorgaben sowie gegebenenfalls nach dem Recht welchen Staates der befreiende Konzernabschluss und der befreiende Konzernlagebericht aufgestellt worden sind (§ 292 Abs. 2 Satz 1 HGB).

[1] Vgl. BR-Drucks. 23/15 S. 68.
[2] Vgl. Müller, in Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 264 HGB Rz. 49; Störk/Rimmelspacher, in Grottel u. a., Beck’scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 264 HGB Rz. 21.

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