Rz. 30

Der Anhang kann über die gesetzlichen Angabepflichten hinaus erweitert werden. Derartige Angaben sind wie die übrigen Angaben des Anhangs offenlegungspflichtig und unterliegen bei mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften der Prüfungspflicht des Abschlussprüfers. Sollen freiwillige Angaben der gesetzlich vorgeschriebenen Publizität und Prüfung entzogen werden, so müssen sie außerhalb von Anhang und Lagebericht im allgemeinen Teil eines "Geschäftsberichts" erfolgen; auf Unterscheidbarkeit vom Jahresabschluss ist besonders zu achten.

 

Rz. 31

Als Angaben aufgrund von Empfehlungen privater Gremien können im Anhang insbesondere folgende Informationen dargestellt werden:

  • Kapitalflussrechnung (DRS 21),
  • Segmentberichterstattung (DRS 28),[1]
  • Eigenkapitalspiegel (DRS 22),[2]
  • Angaben gemäß den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex.
 

Rz. 32

Zu den sonstigen freiwilligen Angaben im Anhang zählen:[3]

  • zusätzliche Erläuterungen zu Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung;
  • Angaben zu den Zeitwerten von Vermögensgegenständen, welche hohe stille Reserven beinhalten;
  • Wertschöpfungs- und Substanzerhaltungsrechnungen;
  • Angaben zum Ergebnis je Aktie (DVFA/SG);
  • nichtfinanzielle Angaben, wie insbesondere Angaben zu den Umweltauswirkungen und Umweltschutz sowie Angaben zum Personal- und Sozialbereich, beispielsweise Angaben zu Arbeitnehmerschaft, Arbeitsbedingungen, Ausbildungsverhältnissen und sozialen Verhältnissen.

Wichtig ist, dass insbesondere durch die sonstigen freiwilligen Angaben der Kern der gesetzlichen Berichterstattung im Anhang nicht verwässert oder verschleiert wird.[4] Insofern sind dem Umfang solcher Angaben Grenzen durch das Erfordernis der Klarheit und Übersichtlichkeit gesetzt.

[1] Vgl. zu einem Überblick zu den wesentlichen Änderungen Müller/Reinke/Peters, KOR 2019, S. 546 ff.; Theile/Hegenberg, BBK 2019, S. 1202 ff.
[2] Vgl. Kirsch, StuB 2016, S. 303 ff.
[3] Vgl. Poelzig, in Schmidt/Ebke, Münchener Kommentar Handelsgesetzbuch, Bilanzrecht, 4. Aufl. 2020, § 284 HGB Rz. 25; Meyer, in Grundmann/Habersack/Schäfer, Staub Handelsgesetzbuch, 6. Aufl. 2021, § 284 HGB Rz. 21.

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