Rz. 11

Der Mindestinhalt des Anhangs ergibt sich grundsätzlich aus § 284 Abs. 1 HGB. Dabei unterscheidet das Gesetz 2 Gruppen von Angabepflichten:

  • Pflichtangaben: Es handelt sich um Angaben, die im Anhang und nicht an anderer Stelle im Jahresabschluss gemacht werden dürfen. Im Regelfall können diese Informationen aber auch – aufgrund der Formvorschriften der §§ 266, 275 HGB – in keinem anderen Rechnungslegungsinstrument innerhalb des Jahresabschlusses gegeben werden.
 
Praxis-Beispiel

Die Angabe der angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden (§ 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB) darf nur im Anhang erfolgen.

  • Wahlpflichtangaben: Es handelt sich um Angaben, die zwar im Jahresabschluss gemacht werden müssen, bei denen aber der Abschlussersteller die Wahl hat, ob er sie in den Anhang oder in die Bilanz bzw. Gewinn- und Verlustrechnung aufnimmt.
 
Praxis-Beispiel

Angabe eines aktivierten Disagios im Anhang anstelle eines gesonderten Ausweises im Rahmen der Rechnungsabgrenzungsposten (§ 268 Abs. 6 HGB).

 

Rz. 11a

Durch das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) wurde eine Vielzahl von vormals bestehenden Wahlpflichtangaben zugunsten der verbindlichen Angabe einer bestimmten Information in einem Rechnungslegungsinstrument abgeschafft (z. B. zwingende Verlagerung der Darstellung der Haftungsverhältnisse in den Anhang gem. § 268 Abs. 7 HGB oder zwingende Darstellung des Anlagespiegels im Anhang gem. § 284 Abs. 3 HGB); die verbindliche Zuweisung der Erfüllung einer bestimmten Informationsangabe an ein einziges Rechnungslegungsinstrument dient dem Zweck, einen höheren Grad an Standardisierung und damit eine verbesserte Vergleichbarkeit von Jahresabschlüssen verschiedener Unternehmen zu erreichen.

 

Rz. 12

Die für alle Gesellschaften geltenden Pflichtangaben für den Anhang sind in erster Linie in § 284 und § 285 HGB niedergelegt; die Wahlpflichtangaben finden sich verstreut in den Einzelvorschriften des ersten Unterabschnitts (des zweiten Abschnitts des dritten Buchs des HGB) in den ersten 3 Titeln. Darüber hinaus existieren rechtsformspezifische bzw. auch branchenspezifische Anhangangaben, bei denen ebenso eine Unterscheidung zwischen Pflichtangaben und Wahlpflichtangaben möglich ist.

 
Praxis-Beispiel

Die Gewinnverwendungsrechnung bei Aktiengesellschaften (§ 158 Abs. 1 Satz 1 AktG) kann entweder in bzw. als Ergänzung der GuV-Rechnung oder im Anhang gegeben werden (§ 158 Abs. 1 Satz 2 AktG).

Die Entscheidung, Wahlpflichtangaben in der Bilanz bzw. Gewinn- und Verlustrechnung oder im Anhang zu geben , ist Gegenstand der formellen Bilanzpolitik.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge