Kurzbeschreibung

Diese Checkliste hilft Ihnen, alle Pflichtangaben im Anhang des HGB-Abschlusses einer GmbH & Co. KG zu erfüllen. Neben den einzelnen Angaben enthält die Checkliste: die betreffende Gesetzesvorschrift, mögliche Erleichterungen bei den Anhangangaben, Hinweise zu erforderlichen Vorjahresangaben und zum Alternativausweis in der Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung oder im Lagebericht. Die Fassung gilt für die Abschlüsse 2020.

Kleinstkapitalgesellschaften sind befreit

§ 264 Abs. 1 Satz 5 HGB sieht für Kleinstkapitalgesellschaften i. S. v. § 267a HGB vor, dass diese keinen Anhang erstellen müssen, wenn bestimmte (wenige) Angaben unter der Bilanz gemacht werden.

Anhang, GmbH & Co. KG 2020

I. Allgemeine Erläuterungen
Nr. Angaben Vorschrift Angaben Vorjahr erforderlich Alternativ-
ausweis in
enthalten Erläuterung
ja nein/
entfällt
1. Firma, Sitz der Gesellschaft, Registernummer und Registergericht, Hinweis auf Liquidation/Abwicklung § 264 Abs. 1a HGB   Jahresabschluss (insb. Deckblatt, Überschriften)      
2. Angabe und Erläuterung bei Nichtvergleichbarkeit der Abschlussposten mit dem Vorjahr § 265 Abs. 2 Satz 2 HGB   -      
3. Angabe und Erläuterung von Anpassungen der Vergleichszahlen des Vorjahrs (alternativ zu Nr. 1) § 265 Abs. 2 Satz 3 HGB   -      
II. Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
Nr. Angaben Vorschrift Angaben Vorjahr erforderlich Alternativ-
ausweis in
enthalten Erläuterung
ja nein/
entfällt
4. Angabe der auf die Bilanz- und GuV-Posten angewandten Bilanzierungsmethoden § 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB   -      
5. Angabe der auf die Bilanz- und GuV-Posten angewandten Bewertungsmethoden § 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB   -      
6. Angabe und Begründung von Abweichungen von der Bilanzierungs- und Bewertungsstetigkeit und Darstellung des Einflusses auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage (quantitativ) § 284 Abs. 2 Nr. 2 HGB   -      
7. Angaben über die Einbeziehung von Fremdkapitalzinsen in die Herstellungskosten § 284 Abs. 2 Nr. 4 HGB   -      
8. Erläuterung der Abschreibungsdauer von ausgewiesenen Geschäfts- oder Firmenwerten § 285 Nr. 13 HGB   -      
9. Bewertungsgrundlagen der Pensionsverpflichtungen (versicherungsmathematisches Bewertungsverfahren und grundlegende Bewertungsannahmen, wie z. B. Abzinsungssatz, Einbeziehung von Gehalts- und Rententrends, Sterbetafeln u. Ä.)
Erleichterung: Angaben können bei kleinen Gesellschaften unterbleiben (§ 288 Abs. 1 Nr. 1 HGB).
§ 285 Nr. 24 HGB   -      
III. Ausweismethoden
Nr. Angaben Vorschrift Angaben Vorjahr erforderlich Alternativ-
ausweis in
enthalten Erläuterung
ja nein/entfällt
10. Angabe und Begründung von Abweichungen von der Darstellungsstetigkeit gegenüber dem Vorjahr (insbes. Bilanz- und GuV-Gliederung) § 265 Abs. 1 Satz 2 HGB   -      
11. Angabe und Begründung von Gliederungsabweichungen/-ergänzungen, die auf für andere Branchen vorgeschriebene Gliederungen zurückgehen
Erleichterung:
Angaben können bei kleinen Gesellschaften unterbleiben (§ 288 Abs. 1 Nr. 1 HGB).
§ 265 Abs. 4 Satz 2 HGB   -      
IV. Zusatzangaben zur Vermittlung der tatsächlichen Lage
Nr. Angaben Vorschrift Angaben Vorjahr erforderlich Alternativ-
ausweis in
enthalten Erläuterung
ja nein/entfällt
12. Zusätzliche Angaben, wenn der Jahresabschluss kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt § 264 Abs. 2 Satz 2 HGB   -      
V. Angaben zur Bilanz
Nr. Angaben Vorschrift Angaben Vorjahr erforderlich Alternativ-
ausweis in
enthalten Erläuterung
ja nein/entfällt
13. Anlagevermögen
13.1 Angabe der Mitzugehörigkeit von Bilanzposten zu anderen Bilanzposten § 265 Abs. 3 HGB X Bilanz      
13.2 Gesonderter Ausweis (Aufgliederung) von in der Bilanz aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit zusammengefassten Posten § 265 Abs. 7 Satz 2 HGB X Bilanz      
13.3 Nennung von Unterschiedsbeträgen aus der Anwendung des Gruppenbewertungsverfahrens mit Durchschnittswerten (§ 240 Abs. 4 HGB) oder Verbrauchsfolgeverfahren (§ 256 Satz 1 HGB), wenn die Bewertung gegenüber einer Bewertung auf Basis des Börsen- oder Marktpreises erheblich abweicht
Erleichterung:
Angaben können bei kleinen Gesellschaften unterbleiben (§ 288 Abs. 1 Nr. 1 HGB).
§ 284 Abs. 2 Nr. 3 HGB   -      
13.4 Darstellung der Entwicklung der Bilanzposten des Anlagevermögens (Anlagengitter) unter gesonderter Angabe der gesamten Abschreibungen zu Beginn und Ende des Geschäftsjahrs, der Abschreibungen des Geschäftsjahrs sowie der Änderungen der Abschreibungen im Zusammenhang mit Zu- und Abgängen sowie Umbuchungen des Geschäftsjahrs
Erleichterung:
Angaben können bei kleinen Gesellschaften unterbleiben (§ 288 Abs. 1 Nr. 3 HGB).
§ 284 Abs. 3 HGB          
13.5 Angabe des Betrags an Fremdkapitalzinsen, der als Teil der Herstellungskosten im Geschäftsjahr aktiviert wurde, zu jedem Posten des Anlagevermögens
Erleichterung:
Angaben können bei kleinen Gesellschaften unterbleiben (§ 288 Abs. 1 Nr. 3 HGB).
§ 284 Abs. 3 HGB          
14. Finanzanlagen
14.1

Angaben zu Finanzinstrumenten, die zu den Finanzanlagen gehören und über ihrem Stic...

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