Andere Kapitalgesellschaften als Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien können Genussrechte oder ähnliche Rechte auf Gewinnbezug einräumen. Es sind daher im Anhang anzugeben das Bestehen von

  • Genussscheinen,
  • Optionen,
  • Besserungsscheinen oder
  • vergleichbaren Wertpapieren oder Rechten,

unter Angabe der Anzahl und der Rechte, die sie verbriefen.[1]

Kleine Kapitalgesellschaften und KapCo-Gesellschaften brauchen diese Angaben nicht zu machen.[2]

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