Es sind alle Mitglieder des Geschäftsführungsorgans und eines Aufsichtsrats anzugeben, auch wenn sie im Geschäftsjahr oder später ausgeschieden sind,

  • mit dem Familiennamen und
  • mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen
  • mit dem ausgeübten Beruf.

Bei börsennotierten Gesellschaften ist auch die Mitgliedschaft in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien i. S. d. § 125 Abs. 1 Satz. 5 AktG anzugeben. Der Vorsitzende eines Aufsichtsrats, seine Stellvertreter und ein etwaiger Vorsitzender des Geschäftsführungsorgans sind als solche zu bezeichnen.[1]

Mittelgroße und große Kapital- und KapCo-Gesellschaften haben von den Mitgliedern des Geschäftsführungsorgans, eines Aufsichtsrats, eines Beirats oder einer ähnlichen Einrichtung jeweils getrennt nach diesen Personengruppen anzugeben:

  • die Gesamtbezüge (Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art, etc.),
  • die Anzahl der ausgegebenen Aktienbezugsrechte und dgl.,
  • die Vorschüsse und
  • die Kredite.

Hierbei sind die Zinssätze, die wesentlichen Bedingungen, die im Geschäftsjahr zurückgezahlten Beträge und die zugunsten dieser Personen eingegangenen Haftungsverhältnisse mitzuteilen.[2]

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