Mitzugehörigkeit

Nach dem Grundsatz der Bilanzklarheit[1] ist ein Vermögensgegenstand oder eine Schuld bei dem Posten des gesetzlichen Gliederungsschemas auszuweisen, zu dem er überwiegend gehört.[2]

Lassen sich Vermögensgegenstände und Schulden mehreren Posten zuordnen, gehören sie also nicht überwiegend zu einem bestimmten Posten, so sind sie unter einem der infrage kommenden Posten auszuweisen.

Wenn es in diesem Fall zur Aufstellung eines klaren und übersichtlichen Jahresabschlusses erforderlich ist, muss außerdem die Mitzugehörigkeit zu anderen Posten

  • entweder bei dem Posten, unter dem der Ausweis erfolgt ist, vermerkt (Davon-Vermerk)
  • oder im Anhang angegeben werden.[3]

     
    Praxis-Beispiel

    Mitzugehörigkeitsvermerk im Anhang

    Unter den Forderungen aus Lieferungen und Leistungen werden Forderungen gegenüber dem Gesellschafter in Höhe von 1525 TEUR ausgewiesen.

Gesonderter Ausweis von in der Bilanz zusammengefassten Posten

Wurden in der Bilanz zur Vergrößerung der Klarheit der Darstellung mit arabischen Zahlen versehene Posten zusammengefasst, sind sie im Anhang gesondert auszuweisen.[4]

Latente Steuern

Es ist im Anhang anzugeben,

  • auf welchen Differenzen oder steuerlichen Verlustvorträgen die latenten Steuern beruhen und
  • mit welchen Steuersätzen die Bewertung erfolgt ist.[5]

Die Angabe hat unabhängig davon zu erfolgen, ob in der Bilanz latente Steuern ausgewiesen werden oder (nach Saldierung) nicht. Nach einer Saldierung mit passiven latenten Steuern können aktive latente Steuern verbleiben. Ihre Nichtaktivierung kann gewählt werden. Besonders dann ist es erforderlich, im Anhang anzugeben, aufgrund welcher Differenzen oder steuerlichen Verlustvorträge per Saldo ein Ausweis unterbleibt.

Werden latente Steuerschulden in der Bilanz angesetzt, sind im Anhang anzugeben:

  • die latenten Steuersalden am Ende des Geschäftsjahres und
  • die im Laufe des Geschäftsjahres erfolgten Änderungen dieser Salden.[6]

Damit sind auch quantitative Angaben zu den latenten Steuersalden und ihren Bewegungen im Geschäftsjahr anzugeben. Das bedeutet, dass insbesondere anzugeben ist, wie sich die entsprechenden latenten Steuern im Geschäftsjahr abgebaut oder aufgebaut haben. Diese Vorgabe ist auf die angesetzten latenten Steuerschulden begrenzt.

Ferner sind Angaben zum tatsächlichen Steueraufwand oder Steuerertrag zu machen, der sich nach dem deutschen und ausländischen MinStG (Gesetz zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen) für das Geschäftsjahr ergibt. Daneben sind die Auswirkungen aus der Anwendung der Gesetze auf die Kapitalgesellschaft zu erläutern.[7]

Kleine Kapital- und KapCo-Gesellschaften brauchen diese Angaben nicht zu machen.[8]

Mittelgroße Kapital- und KapCo-Gesellschaften brauchen die Angaben nach § 285 Nr. 29 HGB nicht zu machen.[9]

Kleine Kapital- und KapCo-Gesellschaften sind von der Verpflichtung der Abgrenzung latenter Steuern nach § 274 HGB befreit.[10] Sie sind jedoch nicht gehindert, § 274 HGB auf freiwilliger Basis anzuwenden. Machen sie aber von der Befreiungsmöglichkeit Gebrauch, entfallen schon aus diesem Grund für sie die Angabepflichten nach § 285 Nr. 29 HGB.[11] Kleine Kapitalgesellschaften sind von den Erläuterungspflichten des § 285 Nr. 29, Nr. 30 und Nr. 30a HGB befreit; dies gilt auch dann, wenn sie freiwillig § 274 HGB anwenden. Mittelgroße Kapitalgesellschaften sind von der Erläuterungspflicht des § 285 Nr. 29 HGB befreit, müssen aber § 285 Nr. 30 und Nr. 30a HGB anwenden.

Nicht in der Bilanz enthaltene Geschäfte

Im Anhang sind anzugeben:

  • Art und Zweck von nicht in der Bilanz enthaltenen Geschäften und
  • deren Risiken, Vorteile und finanzielle Auswirkungen.

Dies, insoweit die Risiken und Vorteile wesentlich sind und die Offenlegung für die Beurteilung der Finanzlage des Unternehmens erforderlich ist.[12]

Kleine Kapital- und KapCo-Gesellschaften brauchen diese Angaben nicht zu machen.[13]

Mittelgroße Kapital- und KapCo-Gesellschaften brauchen die Risiken und Vorteile nicht darzustellen.[14]

Bewertungseinheiten

Im Anhang sind Angaben zu nach § 254 HGB gebildeten Bewertungseinheiten zu machen.[15]

Bei Anwendung des § 254 HGB sind anzugeben, soweit die Angaben nicht im Lagebericht erfolgen,

  • mit welchem Betrag jeweils Vermögensgegenstände, Schulden, schwebende Geschäfte und mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartete Transaktionen zur Absicherung welcher Risiken in welche Arten von Bewertungseinheiten einbezogen sind sowie die Höhe der mit Bewertungseinheiten abgesicherten Risiken,
  • für die jeweils abgesicherten Risiken, warum, in welchem Umfang und für welchen Zeitraum sich die gegenläufigen Wertänderungen oder Zahlungsströme künftig voraussichtlich ausgleichen einschließlich der Methode der Ermittlung,
  • eine Erläuterung der mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarteten Transaktionen, die in Bewertungseinheiten einbezogen wurden.[16]

Verrechnung von Vermögensgegenständen und Schulden

Wenn nach § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB Vermögensgegenstände und Schulden verrechnet worden sind, sind die Anschaffungskosten und der beizul...

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