BMF, 13.12.2004, IV A 5 - S 7280a - 91/04

Bezug: Ihr Schreiben vorn 29.11.2004, 21-02-012-37/04 – S 23
  BMF-Schreiben vom 3.8.2004, IV B 7 – S 7280a – 145/04

Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 UStG ist in der Rechnung der Zeitpunkt der Leistung anzugeben. Dies gilt auch dann, wenn das Ausstellungsdatum der Rechnung mit dem Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung übereinstimmt (BMF-Schreiben vom. 3.8.2004, BStBl 2004 I S. 739).

Gemäß § 31 Abs. 1 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) kann eine Rechnung aus mehreren Dokumenten bestehen, aus denen sich die nach § 14 Abs. 4 Satz 1 UStG erforderlichen Angaben insgesamt ergeben. Dem zu Folge können sich Rechnungsangaben auch aus einem in dem Dokument, in dem Entgelt und Steuerbetrag zusammengefasst angegeben sind, zu bezeichnenden Lieferschein ergeben. Sofern sich der nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG erforderliche Leistungszeitpunkt aus dem Lieferschein ergeben soll, ist es nach den Grundsätzen des BMF-Schreibens vom 3.8.2004 erforderlich, dass der Lieferschein eine Angabe des Leistungsdatums enthält.

Die Angabe eines Lieferscheindatums ohne den Hinweis, dass das Lieferscheindatum dem Leistungsdatum entspricht (dies würde aus meiner Sicht genügen), reicht nicht aus.

Die Mitwirkung des Leistungsempfängers an der Rechnungstellung ist grundsätzlich unzulässig. Die Berichtigung oder Ergänzung der Rechnung kann nur vom Rechnungsaussteller vorgenommen werden (Abschn. 188a Abs. 2 UStR). Allerdings halte ich es in den von Ihnen angesprochenen Fällen für unbedenklich, wenn sich das Leistungsdatum aus der auf dem Lieferschein durch den Leistungsempfänger angebrachten Empfangsbestätigung über die gelieferten Gegenstände ergibt. Ich weise allerdings daraufhin, dass der Rechnungsempfänger gemäß § 14b Abs. 1 UStG die vollständige Eingangsrechnung und der Rechnungsaussteller ein Duplikat der vollständigen Ausgangsrechnung aufbewahren müssen.

Zu den von Ihnen angesprochenen Fällen, in denen die Lieferung oder sonstige Leistung gegen Barzahlung erfolgt, weise ich daraufhin, dass auch für diese Fälle die sich aus § 14 Abs. 4 Satz 1 UStG ergebenden Vorschriften über Pflichtangaben in der Rechnung gelten. Insbesondere kann ich der Auffassung, wonach sich der Zeitpunkt der Leistung aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung verbunden mit einem Hinweis auf die Barzahlung ergibt, nicht zustimmen. Auch in diesen Fällen ist stets die Angabe des Zeitpunkts der Leistung erforderlich. Allerdings genügt auch hier der Satz (… Soweit nichts anderes angegeben ist, gilt der Zeitpunkt der Rechnungsausstellung als Zeitpunkt der Leistung).

Eine Ablichtung dieses Schreibens habe ich den Obersten Finanzbehörden der Länder zu Kenntnis übersandt.

Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung

 

Normenkette

UStG § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6

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