Einführung

Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einer GmbH bestimmen maßgeblich das Schicksal und den Fortgang der Gesellschaft. Jedoch gelten strenge Formvorschriften für die Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen. Verstöße können zur Anfechtbarkeit oder gar zur Nichtigkeit des Beschlusses führen. Dieser Beitrag behandelt die häufigsten Fälle, die zu einer Angreifbarkeit des Beschlusses führen und soll den Geschäftsführer sowie die Gesellschafter für Fehler sensibilisieren, um ihnen vorbeugen bzw. entsprechend auf sie reagieren zu können.

1 Fehlerhafte Einberufung / Die fünf häufigsten Fehler

Die Einladungsfristen wurden nicht eingehalten

Jeder Gesellschafter muss die Gelegenheit haben, sich hinreichend auf die Gesellschafterversammlung und die darin zu fassenden Beschlüsse vorzubereiten. Soweit die (fehlerhafte) Einladung dem Gesellschafter die Teilnahme und Vorbereitung erschwert, wird davon ausgegangen, dass dem Gesellschafter die Ausübung eines unverzichtbaren Gesellschafterrechts entzogen wird. Dies ist immer dann der Fall, wenn die im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Einladungsfristen nicht eingehalten worden sind. Ist im Gesellschaftsvertrag keine längere Frist vorgesehen, beträgt die gesetzliche Mindestfrist 1 Woche.

Folge: Nichtigkeit (und Anfechtbarkeit)

Eine unbefugte Person hat eingeladen

Nicht jeder ist zur Einladung berechtigt. In der Regel lädt der Geschäftsführer zur Gesellschafterversammlung ein. Wenn er sich weigert, kann die Einladung auch durch einen Gesellschafter (soweit dieser mindestens 10 % des Stammkapitals hält) erfolgen. Die Einladung durch eine nicht berechtigte Person (z. B. durch den Prokuristen oder einen nicht zur Einladung befugten Gesellschafter) ist nicht möglich.

Folge: Nichtigkeit (und Anfechtbarkeit)

Nicht alle Gesellschafter wurden eingeladen

Wer zur Teilnahme berechtigt ist, muss auch eingeladen werden. Dies gilt ganz unabhängig davon, ob die betroffene Person ein Stimmrecht hat (stiller Gesellschafter) oder bei der Abstimmung ins Gewicht fällt (Minderheitsgesellschafter).

Folge: Nichtigkeit (und Anfechtbarkeit)

Eine andere teilnahmeberechtigte Person wurde nicht eingeladen

Soweit eine Person, die zwar nicht Gesellschafter, aber kraft Sonderrechts teilnahmeberechtigt ist (z. B. ein vorhandener Beirat), nicht eingeladen wurde, ist der Beschluss fehlerhaft zustande gekommen.

Folge: Anfechtbarkeit

Orts- und Datumsangabe sind fehlerhaft

Wird ein falscher Versammlungsort angegeben (Adressfehler) oder ein falsches Datum der Versammlung, führt der Fehler immer zum gravierenden Einladungsmangel.

Folge: Nichtigkeit (und Anfechtbarkeit)

Die Versammlung findet per Videokonferenz statt, hiermit haben sich aber nicht alle Teilnehmer einverstanden erklärt

Eine Versammlung findet grundsätzlich physisch statt. Möchten die Gesellschafter, z. B. aus Bequemlichkeit oder aus Angst vor einer Ansteckung, einer physischen Veranstaltung fernbleiben, müssen alle Gesellschafter hierzu explizit ihr Einverständnis erklären.

2 Abstimmung außerhalb von ­Versammlungen

Die Gesellschafterbeschlüsse werden grundsätzlich in Versammlungen gefasst. Möglich ist auch eine Stimmabgabe in Brief, Fax, E-Mail oder Videokonferenz, soweit sich alle Gesellschafter mit einer solchen Stimmabgabe einverstanden erklären oder eine solche Form im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist. Will ein Gesellschafter außerhalb der Versammlung abstimmen, z. B. telefonisch oder durch nachträgliche mündliche Beschlussfassung, so muss dies zwingend im Gesellschaftsvertrag vorgesehen sein. Fehlt es an einer solchen Regelung, kann die Stimme nicht außerhalb der Versammlung abgegeben werden. Sie ist nicht zu werten, es sei denn, alle Gesellschafter erklären sich mit der Form der Stimmabgabe einverstanden.

Folge: Nichtigkeit (und Anfechtbarkeit, auch wenn die Stimme des betroffenen Gesellschafters nicht ins Gewicht fällt).

3 Formmängel

Verstoß gegen die Beurkundungspflicht

Bestimmte Gesellschafterbeschlüsse bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der notariellen Beurkundung. Dies gilt insbesondere für Beschlüsse, die eine Änderung des Gesellschaftsvertrags zur Folge haben.

Folge: Nichtigkeit (und Anfechtbarkeit)

Verstoß gegen die Protokollpflicht

Gesetzlich ist ein Protokoll nicht zwingend vorgesehen. Sollte die Satzung aber ein solches als Wirksamkeitserfordernis vorschreiben, so sind Beschlüsse nur dann wirksam, wenn sie auch ordentlich protokolliert worden sind.

4 Inhaltliche Mängel

Verstoß gegen gesetzliche Verbote oder die guten Sitten

Beschlüsse, die gegen Schutzgesetze verstoßen, z. B. Verstöße gegen die Kapitalerhaltungspflicht oder Beschlüsse, die strafbare Handlungen zur Folge haben, können nicht wirksam gefasst werden.

Folge: Nichtigkeit (und Anfechtbarkeit)

Benachteiligende Kapitalerhöhungsbeschlüsse

Wird eine Kapitalerhöhung durchgeführt, sind die neuen Geschäftsanteile den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer bisherigen Anteile zuzuführen, sodass das Stimmverhältnis zwischen den Gesellschaftern nach der Kapitalerhöhung gleich bleibt, es sei denn, alle Gesellschafter erklären sich mit einer anderen Handhabe einverstanden.

Folge: Nichtigkeit (und Anfechtbarkeit)

Jede Verletzung des Gesellscha...

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