5.1 Bei Nichtigkeit

Nichtige Beschlüsse gelten als grundsätzlich nicht wirksam gefasst. Werden sie nicht geheilt, können sie durch die Nichtigkeitsrüge und wenn der Rüge nicht abgeholfen wird (z. B. durch erneute Ladung und Beschlussfassung) durch Erhebung der Nichtigkeitsfeststellungsklage vor dem örtlich zuständigen Landgericht angegriffen werden. Klageberechtigt ist jeder Gesellschafter, der von dem Beschluss betroffen ist. Im Falle der Nichtigkeit gelten hierfür keine gesonderten Fristen.

Heilung

Werden nichtige Beschlüsse ins Handelsregister eingetragen, wird die Nichtigkeit 3 Jahre nach Eintragung automatisch geheilt.

 
Praxis-Tipp

Nachträgliche Genehmigung

Beruht die Nichtigkeit auf einem Einberufungsmangel, so kann der betroffene Gesellschafter die Nichtigkeit dadurch heilen, dass er den nichtigen Beschluss nachträglich genehmigt.

5.1.1 Bei Anfechtbarkeit

Im Gegensatz zu nichtigen Beschlüssen sind anfechtbare Beschlüsse grundsätzlich wirksam, bis sie angefochten werden. Werden sie nicht angefochten, werden sie nach Ablauf der Anfechtungsfrist (ca. 1Monat, s. u.) endgültig wirksam.

Heilung

Wie auch im Falle der Nichtigkeit wird ein anfechtbarer Beschluss durch Bestätigung des Beschlusses oder Verzicht auf Rechtsmittel gegen diesen geheilt.

 
Praxis-Tipp

Verzicht auf Form und Frist der Einladung

Regelmäßig wird die Form der Einberufung am häufigsten angegriffen. Sind alle Gesellschafter anwesend (Vollversammlung), sollte der Geschäftsführer einer Klage ggf. dadurch vorbeugen, dass er vorsorglich von allen Gesellschaftern einen Verzicht auf die Form und Frist der Einladung erklären lässt und dies protokollieren. So wird für Rechtssicherheit gesorgt und nachträglichem unnötigen Ärger vorgebeugt.

Anfechtungsklage

Die Anfechtungsklage sollteinnerhalb von einem Monat nach Beschlussfassung vor dem Landgericht am Sitz der Gesellschaft erhoben werden. Zwar gibt es hier keine festen Fristen, es gilt aber die Maxime, dass der Anfechtende die Klage mit aller ihm zumutbaren Beschleunigung erheben muss. Nach dem Leitbild des Aktiengesetzes (§ 246 Abs. 1 AktG) riskiert der Anfechtende daher ab Überschreitung der Monatsfrist, seine Anfechtungsrechte zu verwirken.

 
Praxis-Tipp

Monatsfrist einhalten

Die Unterscheidung zwischen anfechtbarem und nichtigem Beschluss fällt oft schwer. Während der anfechtbare Beschluss nur binnen Monatsfrist angegriffen werden kann, gilt eine Frist für den nichtigen Beschluss nicht. Aus diesem Grund sollte die Monatsfrist auch bei vermeintlich nichtigen Beschlüssen eingehalten werden. Anderenfalls riskiert der Anfechtungsberechtigte, seinen Anspruch zu verwirken.

5.2 Gesetze, Richtlinien und Urteile

 
Stichwort Fundstelle
Anfechtbarkeit von Gesellschafterbeschlüssen § 243 Abs. 1 AktG
Anfechtungsfrist § 246 Abs. 1 AktG
Einberufung der GV §§ 49, 50 GmbHG
Heilung aufgrund Vollversammlung § 51 Abs. 3 GmbHG
Heilung nichtiger Beschlüsse § 242 AktG
Insichgeschäft § 181 BGB
Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen § 241 i. V. m. § 121 AktG
Selbstkontrahierungsverbot § 181 BGB
Sittenwidrigkeit § 138 BGB
Stimmverbot § 47 Abs. 4 GmbHG
Versammlung der GV § 48 GmbHG
Vorläufige Wirksamkeit anfechtbarer Beschlüsse § 243f AktG
Zustandekommen von Beschlüssen §§ 45, 51 GmbHG

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