Die Gesellschafterbeschlüsse werden grundsätzlich in Versammlungen gefasst. Möglich ist auch eine Stimmabgabe in Brief, Fax, E-Mail oder Videokonferenz, soweit sich alle Gesellschafter mit einer solchen Stimmabgabe einverstanden erklären oder eine solche Form im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist. Will ein Gesellschafter außerhalb der Versammlung abstimmen, z. B. telefonisch oder durch nachträgliche mündliche Beschlussfassung, so muss dies zwingend im Gesellschaftsvertrag vorgesehen sein. Fehlt es an einer solchen Regelung, kann die Stimme nicht außerhalb der Versammlung abgegeben werden. Sie ist nicht zu werten, es sei denn, alle Gesellschafter erklären sich mit der Form der Stimmabgabe einverstanden.

Folge: Nichtigkeit (und Anfechtbarkeit, auch wenn die Stimme des betroffenen Gesellschafters nicht ins Gewicht fällt).

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