Zwischen dem amtspflichtwidrigen Verhalten des Amtsträgers und dem entstandenen Schaden muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Entscheidend ist, wie sich der Sachverhalt entwickelt hätte, wenn sich der Amtsträger pflichtgemäß verhalten hätte.[1] Die Amtspflichtverletzung war ursächlich für den eingetretenen Schaden, wenn der Geschädigte ohne die Amtspflichtverletzung vermögensmäßig besser stehen würde.

Der Steuerpflichtige (Geschädigter), der Schadenersatz wegen einer Amtspflichtverletzung verlangt, hat alle Anspruchsvoraussetzungen darzulegen und zu beweisen.[2] Allerdings kommt ihm die Beweislasterleichterung der §§ 286 f. ZPO zugute, wonach eine Behauptung als bewiesen angesehen werden kann, wenn ein Sachverhalt bei gewöhnlichem Verlauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte typische Folge hinweist. Die Beweislast wird dadurch gemindert, dass beim Vorliegen einer Amtspflichtverletzung eine tatsächliche Vermutung dafür spricht, dass ein Verschulden des Beamten vorliegt (= Beweis des ersten Anscheins). Es ist dann Aufgabe des Amtsträgers (Beamten), die Vermutung des Ursachenzusammenhangs seinerseits auszuräumen.[3]

 
Praxis-Tipp

Ermessensentscheidungen und Kausalität

Räumen die die Amtspflicht bestimmenden Vorschriften einen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum ein, so prüfen die Zivilgerichte im Rahmen des Amtshaftungsanspruchs, wie die Entscheidung bei ordnungsgemäßer Ermessensausübung oder Inanspruchnahme des Beurteilungsspielraums ausgefallen wäre. In diesem Fall ist das amtspflichtwidrige Verhalten nur dann adäquat kausal für den verursachten Schaden, wenn diese Überprüfung die Zivilrichter zu dem Ergebnis führt, dass eine andere, für den Geschädigten günstigere Entscheidung hätte getroffen werden müssen.[4]

Unter bestimmten Umständen kann sich der Amtsträger auf den Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens berufen. Dies ist der Fall, wenn der Geschädigte auch bei pflichtgemäßem Verhalten des Amtsträgers vermögensmäßig nicht besser stehen würde.[5] Die Entscheidung der Behörde würde in diesem Fall ebenso ausfallen wie die der handelnden, aber unzuständigen Behörde.

[1] Baldus/Grzeszick/Wienhues, Staatshaftungsrecht, 5. Aufl. 2018 Rz. 166; Herrmann, Recht der öffentlich-rechtlichen Ersatzleistungen, 2. Aufl. 2011, S. 73; Schlick, NJW 2009, S. 3492.
[2] Sprau, in Palandt, BGB, 79. Aufl. 2020, § 839 BGB Rz. 62 m. w. N.; vgl. Kramarz, in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 14. Aufl. 2019, § 839 BGB Rz. 76.
[3] Schmidt, Allgemeines Verwaltungsrecht, 21. Aufl. 2018 Rz. 1102.
[4] Baldus/Grzeszick/Wienhues, Staatshaftungsrecht, 5. Aufl. 2018 Rz. 159.
[5] Kramarz, in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 14. Aufl. 2019, § 839 BGB Rz. 61; Nissen, Amtshaftung der Finanzverwaltung, 2. Aufl. 2005, S. 75.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge