Das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG)[1] stellt seit Ende der 1990er-Jahre die maßgebliche Grundlage für Altlastensanierungen dar und definiert den Begriff der "Altlasten" als Altablagerungen und Altstandorte. Altablagerungen sind stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind.[2] Unter Altstandorten versteht man Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, ausgenommen Anlagen, deren Stilllegung einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedarf.[3]
Weitere Voraussetzung ist, dass durch die Altlasten schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren hervorgerufen werden. Schädliche Bodenveränderungen sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen.[4]
Nach § 4 Abs. 3 BBodSchG sind der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen.[5] Die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV)[6] konkretisiert die Vorschriften des BBodSchG. So bestimmt z. B. § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BBodSchV, wann Anhaltspunkte für das Bestehen einer Altlast oder einer schädlichen Bodenveränderung bestehen. Durch das Gesetz zur Umsetzung der europäischen Umwelthaftungsrichtlinie 2004/35/EG hat der Bundesgesetzgeber zudem das seit 14.11.2007 geltende Umweltschadensgesetz[7] eingeführt, mit dem eine neue Umwelthaftung für sog. ökologische Schäden an Naturgütern statuiert wird.
Für die steuerliche Behandlung von Altlasten sind im betrieblichen Bereich insbesondere die §§ 5 und 6 EStG von zentraler Bedeutung. Diese werden flankiert durch Anweisungen an die Finanzämter in den EStR. Daneben enthält das BMF-Schreiben vom 11.5.2010[8] Regelungen zur bilanzsteuerrechtlichen Behandlung von schadstoffbelasteten Grundstücken.
Wegen der Auswirkungen von Altlasten auf die Bauleitplanung und das Baugenehmigungsverfahren der Gemeinden vgl. z. B. Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung sowie Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration des Landes Schleswig-Holstein, Erlass v. 28.5.2020, V 425 – 5821.12.1, IV 268 – 511.55, Amtsblatt Schleswig-Holstein 2020 S. 986.
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