Begriff

Das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG)[1] stellt seit Ende der 1990er-Jahre die maßgebliche Grundlage für Altlastensanierungen dar und definiert den Begriff der "Altlasten" als Altablagerungen und Altstandorte. Altablagerungen sind stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind.[2] Unter Altstandorten versteht man Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, ausgenommen Anlagen, deren Stilllegung einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedarf.[3]

Weitere Voraussetzung ist, dass durch die Altlasten schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren hervorgerufen werden. Schädliche Bodenveränderungen sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen.[4]

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Nach § 4 Abs. 3 BBodSchG sind der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen.[5] Die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV)[6] konkretisiert die Vorschriften des BBodSchG. So bestimmt z.  B. § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BBodSchV, wann Anhaltspunkte für das Bestehen einer Altlast oder einer schädlichen Bodenveränderung bestehen. Durch das Gesetz zur Umsetzung der europä­ischen Umwelthaftungsrichtlinie 2004/35/EG hat der Bundesgesetzgeber zudem das seit 14.11.2007 geltende Umweltschadensgesetz[7] eingeführt, mit dem eine neue Umwelthaftung für sog. ökologische Schäden an Naturgütern statuiert wird.

Für die steuerliche Behandlung von Altlasten sind im betrieblichen Bereich insbesondere die §§ 5 und 6 EStG von zentraler Bedeutung. Diese werden flankiert durch Anweisungen an die Finanzämter in den EStR. Daneben enthält das BMF-Schreiben vom 11.5.2010[8] Regelungen zur bilanzsteuerrechtlichen Behandlung von schadstoffbelasteten Grundstücken.

[3] Vgl. § 2 Abs. 5 Nr. 2 BBodSchG; vgl. auch Scheidler, Der bodenschutzrechtliche Begriff des Altstandorts und sein Bezug zum Immissionsschutzrecht, Immissionsschutz 2015 S. 4.
[5] Die in § 4 BodSchG normierten (Sanierungs-)Pflichten zur Gefahrenabwehr und Störungsbeseitigung erstrecken sich auch auf schädliche Bodenveränderungen und Altlasten, die vor Inkrafttreten des Gesetzes verursacht wurden. Zwar erfassen Gesetze, soweit sie nichts anderes regeln, grundsätzlich nur künftige Sachverhalte. Zu einer auf die Vergangenheit bezogenen Pflichtigkeit der Sanierungsverantwortlichen fehlt dem Gesetz eine ausdrückliche Aussage. Seine in § 1 BBodSchG zum Ausdruck gebrachte Zielsetzung, neben der Sicherung der Bodenfunktionen auch in der Vergangenheit beeinträchtigte Bodenfunktionen wiederherzustellen, lässt sich aber nur dahin verstehen, dass das Gesetz auch vor seinem Inkrafttreten verursachte schädliche Bodenveränderungen und Altlasten erfasst. Auch die Anknüpfung des Gesetzes in § 4 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 BBodSchG an die Gesamtrechtsnachfolge lässt erkennen, dass es auf die gegenwärtige Rechtsstellung eines (für die Sanierung) Verantwortlichen ankommt, dessen Haftung auf Handlungen seines Rechtsvorgängers in der Vergangenheit erstreckt werden soll, vgl. BVerwG, Urteil v. 16.3.2006, 7 C 3/05, BVerwGE 125 S. 325,

Wegen der Auswirkungen von Altlasten auf die Bauleitplanung und das Baugenehmigungsverfahren der Gemeinden vgl. z. B. Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung sowie Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration des Landes Schleswig-Holstein, Erlass v. 28.5.2020, V 425 – 5821.12.1, IV 268 – 511.55, Amtsblatt Schleswig-Holstein 2020 S. 986.

[6] Vgl. Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) v. 12.7.1999, BGBl 1999 I S. 1554, zuletzt geändert durch Art. 126 der Elften Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 19.6.2020, BGBl 2020 I S. 1328.
[7] Vgl. Gesetz über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (Umweltschadensgesetz – USchadG) v. 10.5.2007, BGBl 2007 I S. 666, zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes zur Änderung wasser- und naturschutzrechtlicher Vorschriften zur Untersagung und zur Risikominimierung bei den Verfahren der Fracking-Technologie v. 4.8.2016, BGBl 2016 I S. 1972.

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