Erlangt die zuständige Behörde von der Schadstoffbelastung eines Grundstücks und der dadurch bedingten Sanierungsverpflichtung Kenntnis, ist ab diesem Zeitpunkt regelmäßig ernsthaft mit der Inanspruchnahme aus dieser Verpflichtung zu rechnen.[1] Es kann nach R 5.7 Abs. 2 EStR 2012 eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten gebildet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:[2]

  • es muss sich um eine Verbindlichkeit gegenüber einem anderen oder eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung handeln;[3]
  • die Verpflichtung muss vor dem Bilanzstichtag wirtschaftlich verursacht sein;
  • es muss mit einer Inanspruchnahme aus einer nach ihrer Entstehung oder Höhe nach ungewissen Verbindlichkeit ernsthaft zu rechnen sein und
  • die Aufwendungen dürfen in künftigen Wirtschaftsjahren nicht zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten für ein Wirtschaftsgut führen.
[3] Vgl. hierzu auch Hageböke, Rückstellungen für öffentlich-rechtliche Verpflichtungen am Beispiel der Netzbetreiberpflichten nach §§ 11 ff., 29 EnWG (Teil I), FR 2017 S. 357; ders., Rückstellungen für Betreiberpflichten nach §§ 11 ff., 49 EnWG (Teil II), FR 2017 S. 412.

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