Erlangt die zuständige Behörde von der Schadstoffbelastung eines Grundstücks und der dadurch bedingten Sanierungsverpflichtung Kenntnis, ist ab diesem Zeitpunkt regelmäßig ernsthaft mit der Inanspruchnahme aus dieser Verpflichtung zu rechnen.[1] Es kann nach R 5.7 Abs. 2 EStR 2012 eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten gebildet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:[2]
- es muss sich um eine Verbindlichkeit gegenüber einem anderen oder eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung handeln;[3]
- die Verpflichtung muss vor dem Bilanzstichtag wirtschaftlich verursacht sein;
- es muss mit einer Inanspruchnahme aus einer nach ihrer Entstehung oder Höhe nach ungewissen Verbindlichkeit ernsthaft zu rechnen sein und
- die Aufwendungen dürfen in künftigen Wirtschaftsjahren nicht zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten für ein Wirtschaftsgut führen.
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