Im betrieblichen Bereich beeinträchtigen oftmals Verunreinigungen des ­Bodens mit umweltgefährdenden Schadstoffen dessen Nutzbarkeit und Wert erheblich. Noch gravierender wiegt die Möglichkeit, als Verantwortlicher[1] von einer Behörde auf Beseitigung der Kontaminationen herangezogen zu werden. Erschwerend kommt hinzu, dass anerkannte Umweltverbände nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz[2]gerichtlich gegen die zuständige Behörde vorgehen können, wenn diese die Durchsetzung von Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen gegenüber einem Verantwortlichen unterlässt.[3]

Steuerlich darf unter gewissen Voraussetzungen eine Verbindlichkeitsrückstellung für Umweltschutzmaßnahmen gebildet werden. Des Weiteren ist zu prüfen, ob eine Teilwertabschreibung auf den Boden in Betracht kommt.

[1] Vgl. § 2 Nr. 3 und § 3 Abs. 1 USchadG,

; BVerwG, Urteil v. 21.9.2017, 7 C 29/15, UPR 2018 S. 903, mit Anmerkung von Schemmer, Verschuldensabhängige Haftung für Umweltschäden nach zivilrechtlichen Maßstäben, jurisPR-BVerwG 1/2018 Anm. 2; vgl. auch Kiesewetter/Hoffmann, Umgang mit Umweltrisiken bei M&A-Transaktionen – vertragliche Regelungen und Versicherbarkeit, BB 2016 S. 1798.

[2] Vgl. Gesetz über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG – Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) i.  d.  F. der Bekanntmachung vom 8.4.2013, BGBl 2013 I S. 753, zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften v. 17.12.2018, BGBl 2018 I S. 2549.
[3] § 11 Abs. 2 USchadG i. V. m. § 2 UmwRG,

OVG Schleswig-Holstein, Urteil v. 4.2.2016, 1 LB 2/13, NuR 2016 S. 572; das BVerwG hat die Sache in dem nachfolgenden Revisionsverfahren 7 C 8/17 am 26.2.2019, UPR 2019 S. 217, dem EuGH zur Klärung der Begriffe der "Bewirtschaftung", der "normalen" bzw. "früheren Bewirtschaftungsweise" sowie der "beruflichen Tätigkeit" im Sinne der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 21.4.2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (UHRL) vorgelegt, Az. beim EuGH: C-297/19; vgl. auch Hamburgisches OVG, Urteil v. 8.4.2019, 1 Bf 200/15, ZUR 2019 S. 618.

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