Leitsatz

1. Beamte, die ohne Besoldung beurlaubt sind, deren Versorgungsanwartschaft aber auf die zwischenzeitliche Beschäftigung bei einem privaten Arbeitgeber erstreckt wird, können Altersvorsorgezulage nur erhalten, wenn sie innerhalb von zwei Jahren nach dem Beitragsjahr gegenüber dem privaten Arbeitgeber schriftlich in die Übermittlung bestimmter Daten einwilligen.

2. Erteilt der Beamte in diesen Fällen die Einwilligung gegenüber seinem – hierfür unzuständigen – öffentlich-rechtlichen Dienstherrn, ist wegen der Versäumung der Einwilligungsfrist von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil der amtliche Antragsvordruck jedenfalls für die Jahre 2005 bis 2007 den fehlerhaften Hinweis enthielt, die Einwilligung sei auch in diesen Fällen gegenüber dem Dienstherrn zu erklären.

 

Normenkette

§ 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 79 Satz 2, § 81a Satz 1 Nr. 4 EStG, § 110 AO

 

Sachverhalt

Der Kläger ist städtischer Beamter. Von 2000 bis 2008 war er – unter Fortbestehen seines Beamtenverhältnisses – ohne Bezüge beurlaubt und im Angestelltenverhältnis bei einer Tochter-GmbH der Stadt beschäftigt. Die Gewährleistung seiner beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaft wurde auf diese Beschäftigung erstreckt. Im Jahr 2005 schloss der Kläger einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag ab. Die gemäß § 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG notwendige Einwilligungserklärung zur Übermittlung von Besoldungsdaten an die ZfA erteilte der Kläger im Januar 2009 zunächst der Stadt und erst im Dezember 2010 der Tochter-GmbH gegenüber. Die ZfA sah dies als verspätet an und forderte die dem Kläger gewährten Zulagen zurück. Das FG wies seine Klage ab (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9.1.2014, 10 K 14234/11, Haufe-Index 7303770).

 

Entscheidung

Die Revision des Klägers hatte Erfolg. Für das Streitjahr 2007 wurde ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Um zu ermitteln, ob der Kläger in den anderen Streitjahren evtl. mittelbar zulagenberechtigt gewesen ist, wurde das FG-Urteil insoweit aufgehoben und zurückverwiesen.

 

Hinweis

Dieses weitere BFH-Urteil zur Gewährung von Altersvorsorgezulagen zum Erwerb einer sog. Riesterrente ist insbesondere für Beamte interessant, die ohne Besoldung beurlaubt sind und bei denen während der Beurlaubung die Versorgungsanwartschaft unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VI auch für diese Beschäftigung gewährleistet wird.

1. Die beurlaubten Beamten haben ebenfalls gemäß § 79 Satz 1 i.V.m. § 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 4 EStG Anspruch auf die Altersvorsorgezulage. Sie müssen jedoch als weitere Voraussetzung gemäß § 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG spätestens bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr folgt, gegenüber der zuständigen Stelle schriftlich eingewilligt haben, dass diese der Deutsche Rentenversicherung Bund, Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) jährlich mitteilt, dass der Steuerpflichtige zum begünstigten Personenkreis gehört, dass die zuständige Stelle der zentralen Stelle die erforderlichen Daten übermittelt und die zentrale Stelle diese Daten für das Zulageverfahren verwenden darf.

Die zuständige Stelle, gegenüber der die Einwilligung abzugeben ist, in den Fällen der beurlaubten Beamten aber nicht der öffentlich-rechtliche Dienstherr sondern, "der zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichtete Arbeitgeber" (§ 81a Satz 1 Nr. 4 EStG).

2. Dem amtlichen Vordruck für den Antrag auf Altersvorsorgezulage für das im Streitfall auch relevante Jahr (BMF, Schreiben vom 4.10.2005, BStBl I 2005, 909, unter E.) war jedoch unmissverständlich und objektiv unzutreffend zu entnehmen, dass die Einwilligung "dem Dienstherren gegenüber" abzugeben sei.

Aus diesem Grunde kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, da ein Steuerpflichtiger nicht schuldhaft handelt, wenn er sich an einen amtlichen, objektiv unrichtigen Vordruck hält. Dies unterscheidet den Streitfall von den Sachverhaltskonstellationen, in denen ein amtlicher Vordruck zwar für sich genommen objektiv zutreffende Angaben enthält, der Steuerpflichtige diese Angaben aber missversteht.

3.Liegen die Voraussetzungen des § 110 AO nicht vor, muss im Rahmen der Gewährung der Altersvorsorgezulagen bei verheirateten Antragstellern, die aufgrund der fehlenden Einwilligungserklärung nicht selbst unmittelbar zulagenberechtigt sind, weiterhin geprüft werden, ob sie nicht gemäß § 79 Satz 2 EStGmittelbar zulagenberechtigt sind. Dies ist dann der Fall, wenn ihr Ehegatte unmittelbar zulagenberechtigt ist (siehe dazu BFH, Urteil vom 25.3.2015, X R 20/14, BFH/NV 2015, 1294, BFH/PR 2015, 10, 332).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 9.6.2015 – X R 14/14

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