§ 17 gilt für Bescheide über Forderungen der zentralen Stelle im Rahmen des Rentenbezugsmitteilungsverfahrens nach § 22a des Einkommensteuergesetzes entsprechend.

[1] § 20a geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens. Anzuwenden ab 01.01.2017.

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