Die Frage, ob Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell nach Eintritt in die Freistellungsphase noch Anspruch auf Tariflohnerhöhungen haben, hat in der Vergangenheit die Arbeitsgerichte beschäftigt. Mit Urteil vom 19.1.2016 hat das Bundesarbeitsgericht hier für Klarheit gesorgt.[1]

Nach diesem Urteil nimmt der Arbeitnehmer nach Eintritt in die Freistellungsphase im Grundsatz nicht mehr an Lohnerhöhungen teil. Etwas anderes gilt nur dann, wenn zwischen den Parteien etwas Abweichendes geregelt wurde.

Das Bundesarbeitsgericht stützte sich bei seiner Entscheidung auf die sog. Spiegelbildtheorie. Danach orientiert sich bei Altersteilzeit im Blockmodell die Höhe der Vergütung während der Freistellungsphase spiegelbildlich an der dem Arbeitnehmer in der Arbeitsphase zustehenden Vergütung.

Das bedeutet konkret: Verändert sich die Lohn- bzw. Gehaltshöhe während der Arbeitsphase, tritt die gleiche Änderung auch in der Freistellungsphase ein. Dies tritt allerdings erst in dem Zeitpunkt ein, der bezogen auf die Dauer der Freistellungsphase dem Zeitpunkt entspricht, in dem die Gehaltserhöhung in der Arbeitsphase eingetreten ist. Daher nimmt der Arbeitnehmer im Grundsatz nach Eintritt der Freistellungsphase nicht mehr an Lohnerhöhungen teil.

Dazu urteilte das Bundesarbeitsgericht, dass die Versagung einer Gehaltsanpassung die Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell nicht rechtswidrig diskriminiert. Denn der Altersteilzeitarbeitnehmer sei in der Freistellungsphase weitaus besser abgesichert als seine voll arbeitenden Kollegen. Denn ihn könne die Kürzung oder der Widerruf einer Leistung nicht mehr betreffen und eine Kündigung scheide faktisch aus. Außerdem seien seine Gehaltsansprüche insolvenzgesichert.

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