Arbeitslohn in dem hier maßgeblichen Sinn sind die Einnahmen aus dem Arbeitsverhältnis. In die Bemessungsgrundlage für den Altersentlastungsbetrag ist also der Bruttoarbeitslohn vor Abzug der Werbungskosten oder des Arbeitnehmer-Pauschbetrags einzubeziehen. Steuerfreier Arbeitslohn und pauschal besteuerter Arbeitslohn[1] werden nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen.[2]

Tarifbegünstigter Arbeitslohn wird in die Bemessungsgrundlage einbezogen, z. B. Entlassungsentschädigungen.[3] Zurückgezahlter Arbeitslohn des laufenden Veranlagungszeitraums mindert die Bemessungsgrundlage.[4] Versorgungsbezüge[5] bleiben bei der Ermittlung des Altersentlastungsbetrags außer Ansatz. Gleiches gilt für Versorgungsbezüge, die einem früheren Abgeordneten zufließen.[6]

Da sich der Altersentlastungsbetrag nach dem Bruttoarbeitslohn bemisst, ist er auch dann zu gewähren, wenn die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit negativ sind.

 
Praxis-Beispiel

Altersentlastungsbetrag bemisst sich nach Bruttoarbeitslohn

Ein 65-jähriger Arbeitnehmer hat in 2023 3.500 EUR Arbeitslohn bezogen. Seine Werbungskosten betragen 3.600 EUR. Der Arbeitnehmer hat somit negative Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit i. H. v. 100 EUR. Trotzdem kann er einen Altersentlastungsbetrag von 13,6 % von 3.500 EUR = 476 EUR beanspruchen.

[4] H. M., z. B. Schmieszek, in Bordewin/Brandt, § 24a EStG Rz. 10.
[5] Insbesondere Beamtenpensionen i. S. d. § 19 Abs. 2 EStG.

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