Mietereinbauten sind solche Baumaßnahmen, die der Mieter eines Gebäudes oder Gebäudeteils auf seine Rechnung an dem gemieteten Gebäude oder Gebäudeteil vornehmen lässt. Es kann sich um selbstständige Gebäudeteile handeln, die eigenständig nach den Regeln der Gebäude-AfA abzuschreiben sind. Der Mieter ist wirtschaftlicher Eigentümer der Einbauten und als solcher zur AfA berechtigt, wenn ihre Nutzungsdauer kürzer als die Mietzeit ist, der Mieter die Sachen nach Ablauf der Mietzeit entfernen muss oder darf oder wenn er bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses einen Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe des Restwerts der Einbauten hat.[1] Die Herstellungskosten von Mietereinbauten sind entsprechend den für Gebäude geltenden Bestimmungen abzusetzen.[2]

 
Praxis-Beispiel

AfA bei Mietereinbauten

Der Mieter eines Einfamilienhauses baut das Dachgeschoss zu einem Arbeitszimmer aus, das der Erzielung von Einkünften aus selbstständiger Arbeit dient.

Wirtschaftliches Eigentum des Mieters ist anzunehmen, wenn er den Gebäudeteil im Einverständnis mit dem zivilrechtlichen Eigentümer auf eigene Rechnung und Gefahr hergestellt hat und ihm ein Anspruch auf Entschädigung i. H. d. Werts des Gebäudeteils bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses zusteht.[3]

In diesem Fall kann der Mieter AfA für die von ihm getragenen Herstellungskosten beanspruchen. Die AfA kann aber nicht entsprechend der Dauer des Mietverhältnisses, sondern nur nach den für das Gebäude geltenden Bestimmungen vorgenommen werden.[4]

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