Seit dem 25.5.2018 gilt die DSGVO. Jedes auch noch so kleine Unternehmen, das personenbezogene Daten verarbeitet, muss die betroffenen Personen mittels einer Datenschutzerklärung über bestimmte Pflichtangaben informieren (Art. 13, 14 DSGVO). Viele Unternehmen haben inzwischen ihre AGB um diese Informationen ergänzt. Da die Hinweispflichten relativ umfangreich sind und alle Kunden des Unternehmens betrifft, deren persönliche Daten aufgenommen und – zur Abwicklung des Vertrags – vorgehalten werden, ist es sinnvoll sie in die AGB zu integrieren, aber nicht vorgeschrieben.

Die Datenschutzerklärung muss präzise, transparent, in leicht zugänglicher Form und in einfacher, klarer Sprache gefasst sein. Sie muss z. B. enthalten:

  • den Zweck, für den die Daten verarbeitet werden, die Rechtsgrundlage und Dauer der Vorhaltung,
  • eine Information zum jederzeitigen Auskunftsrecht über alle gespeicherten Daten, das Recht auf Löschung und Korrektur,
  • eine Auskunft zur Widerrufsmöglichkeit,
  • einen Hinweis auf das Beschwerderecht bei den Aufsichtsbehörden (Art. 13 DSGVO).

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