Ob eine AGB-Klausel inhaltlich wirksam ist oder nicht, wird anhand der folgenden drei Schritte überprüft:

1. Schritt: Verstößt die Klausel gegen zwingendes Recht?

Zunächst ist zu prüfen, ob die Bestimmung gegen zwingendes Recht verstößt; denn wo bereits individualvertragliche abweichende Regelungen unzulässig sind, muss dies erst recht für AGB gelten. Zwingendes Recht, das einer abweichenden Gestaltung in AGB entgegensteht, findet sich etwa in § 475 BGB, der für Verbraucherverträge die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Kunden (mit Ausnahme des Schadensersatzes) festschreibt.

2. Schritt: Liegt ein Fall der Klauselverbote aus §§ 308, 309 BGB vor?

Liegt kein Verstoß gegen zwingendes Recht vor, schließt sich die Prüfung an, ob ein Klauselverbot aus §§ 308, 309 BGB vorliegt.

Fällt eine Klausel unter eines der Katalogverbote, ist sie gegenüber Verbrauchern zwingend unwirksam, gegenüber Unternehmern spricht eine Indizwirkung dafür, dass ein Verstoß gegen die Generalklausel gegeben ist.

 
Praxis-Beispiel
  • In den AGB eines Verbrauchervertrages findet sich die Klausel "Auf Schadensersatz haften wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen". Die Klausel verstößt gegen § 309 Nr. 7 BGB. Danach darf die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit überhaupt nicht ausgeschlossen oder begrenzt werden; die Haftung in allen übrigen Fällen darf bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen werden.
  • Das Verlangen eines Pauschalbetrages von 5 EUR für Rücklastschriften und von 3 EUR für Mahnungen gemäß den Preislisten eines Telekommunikationsanbieters ist gem. § 309 Nr. 5 a) BGB unwirksam, wenn der Klauselverwender nicht darlegt und beweist, dass der pauschalierte Schadensersatzanspruch dem typischen Schadensumfang entspricht.[1]
  • Eine Klausel in einem Reisevertrag, nach der sich der Reiseveranstalter vorbehielt, vergleichbare Angebote zu unterbreiten, wenn eine Reiseleistung ohne sein Verschulden unmöglich wird, ist zu weit gefasst und verstößt gegen § 308 Nr. 4 BGB. Die Regelung hatte zum einen den Mangel, dass sie den Änderungsvorbehalt nicht auf unwesentliche Leistungsänderungen beschränkte, denn nur solche sind den Reisenden zumutbar. Zum anderen darf der Änderungsvorbehalt nicht auch Veränderungen erfassen, die dem Veranstalter schon bei Vertragsschluss bekannt sind.[2]

3. Schritt: Verstößt die Klausel gegen § 307 BGB?

Fällt die Klausel unter keines der Katalogverbote, ist sie in einem dritten Schritt an der Generalklausel zu prüfen. Es gibt hierzu eine umfangreiche Rechtsprechung, die nur vom Fachmann überblickt werden kann. Nachfolgend einige aktuelle Beispiele.

 
Praxis-Beispiel
  • Nicht nur bei Verbraucherverträgen, sondern auch im unternehmerischen Verkehr ist die Forderung einer Bank nach einer Bearbeitungsgebühr für die Aufnahme eines gewerblichen Darlehens einschließlich eines Kontokorrentkredits als kontrollfähige Preisnebenabrede nach § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam. Dies ergibt sich mit Blick auf § 488 Abs. 1 Nr. 2 BGB, wonach nur Zinsen als laufzeitabhängiges Entgelt verlangt werden.[3]
  • Gleiches hat der BGH für Avalkredite[4] und für Bauträgerkreditverträge[5] in der B2B-Konstellation entschieden.
  • Beim Ticket-Verkauf im Online-Handel handelt es sich um einen Versendungskauf. Der Versand der Tickets ist eine Nebenpflicht des Verkäufers. Hierfür per AGB-Klausel erhobene Service- oder Bearbeitungsgebühren sind kontrollfähige Preisnebenabreden und scheitern an § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, sofern mehr als nur die reinen, nachvollziehbaren Transportkosten verlangt werden.[6]
  • Die formularmäßige Überwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter scheitert stets dann an § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB, wenn dem Mieter eine unrenovierte oder renovierungsbedürftige Wohnung überlassen wird. Der Unwirksamkeit der Klausel kann der Vermieter allerdings entgehen, indem er seinem Mieter einen angemessenen Ausgleich gewährt.[7]
  • Die Zahlung eines Ausgleichs kann sich der Vermieter auch nicht ersparen, wenn ein solcher schon zwischem altem und neuem Mieter vorgenommen wird.[8]
  • Eine Salvatorische Klausel, nach der sich die Vertragsparteien verpflichten, eine unwirksame Vertragsbestimmung durch eine Regelung zu ersetzen, die dem in der unwirksamen Vertragsbestimmung enthaltenen wirtschaftlichen Regelungsgehalt in zulässiger Weise gerecht wird, ist wegen Verstoßes gegen § 306 Abs. 2 BGB gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.[9]
  • Regelungen in AGB, mit denen ein Paketdienstleister gegenüber Verbrauchern

    • verderbliche und temperaturempfindliche Güter
    • Güter, die zwar selbst nur einen geringen Wert besitzen, durch deren Verlust oder Beschädigung aber hohe Folgeschäden entstehen können (zum Beispiel Datenträger mit sensiblen Informationen)
    • Abfälle i. S. d. KrWG.

    von der Beförderung ausschließt, sind gem. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam, weil sie nicht klar und verständlich sind.[10]

  • Ebenso ist eine Paketdienstleister-AGB-Regelung unwirksam,

    • wo...

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