Kurzbeschreibung

Muster allgemeiner Verkaufs- und Lieferbedingungen im nicht-unternehmerischen Verkehr zwischen Verkäufern und Endkunden (Verbrauchern). Der Mustervertrag ist nur ein Vorschlag für eine mögliche Regelung und entbindet den Verwender nicht von einer eigenen sorgfältigen Prüfung.

Das regelt der Vertrag

1. Ausgangssituation

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen einer Partei. Gründe, den Verkehr zwischen Verkäufer und Endkunde durch Formularvertrag zu regeln, gibt es viele: Wie stets bei der Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen geht es zunächst darum, die gesetzliche Regelung für den vorliegenden Sachverhalt zu ermitteln und zu fragen, ob diese Regelung den Bedürfnissen der Vertragspartner, insbesondere hier des Verwenders, ausreichend Rechnung trägt und die Besonderheiten des vorliegenden Vertragstyps ausreichend berücksichtigt sind. AGB haben darüber hinaus auch eine präventive Funktion: Dem Vertragspartner soll vor Augen geführt werden, welche Rechte und Pflichten das Vertragsverhältnis kennzeichnen, damit er sich möglichst frühzeitig hierauf einstellen kann. Auch dies können Erwägungen sein, in den Formularvertrag Regelungen aufzunehmen, die sich bereits aus dem Gesetz ergeben oder von der Rechtsprechung geprägt sind.

Hinzuweisen ist auch darauf, dass sowohl Regelungsinhalt wie auch Umfang der AGB sehr wohl bedacht sein sollten: Mit der einseitigen Vorgabe von Vertragsbedingungen geht typischerweise die Gefahr einer Benachteiligung des anderen Vertragspartners, der sich auf die Bedingungen einlässt, einher. Der Gesetzgeber hat daher eine Reihe von Regeln aufgestellt, die bei der Verwendung von AGB beachtet werden müssen. Zu umfangreiche Bedingungen sind der transparenten Vertragsgestaltung meist abträglich und stellen dem Verwender ebenso wie sehr einseitige Bedingungen keine gute "Visitenkarte" aus. Eine Gefahr zu einseitiger Bedingungen - z.B. zu weitgehende Haftungsausschlüsse - ist auch, dass die Rechtsprechung diese total kassiert und nicht auf einen möglichen wirksamen Inhalt beschränkt (keine geltungserhaltende Reduktion). Insoweit kann "weniger" "mehr" sein. Dieses Risiko gilt verstärkt im Endverbraucher-Geschäft.

Ziel der AGB-rechtlichen Vorschriften §§ 305- 310 BGB ist es, insbesondere Privatpersonen, also Verbraucher, vor Benachteiligung zu schützen. Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Sie haben im Gegensatz zu geschäftsgewandteren Kaufleuten oder anderen Unternehmern nicht täglich mit dem Abschluss von Verträgen zu tun. Kaufleute oder andere Selbstständige genießen zwar auch den Schutz der AGB-rechtlichen Vorschriften, jedoch in eingeschränkter Weise (§ 310 BGB), da bei ihnen vorausgesetzt wird, dass sie bei Vertragsschluss mit anderen Unternehmern grundsätzlich in Erfahrung und Stellung gleichberechtigt sind. Deshalb kann eine Regelung, die in den Geschäftsbedingungen enthalten ist, bei Verwendung gegenüber einem Verbraucher unzulässig, gegenüber einem Unternehmer aber zulässig sein. So sind z.B. Teillieferungen, die nicht unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit stehen, gegenüber Privatleuten unwirksam, bei Unternehmern jedoch zulässig. Als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB gelten natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

4. Rechtlicher Hintergrund

Rechtsgrundlage

Grundlage der vorliegenden Verkaufsgeschäfte ist das Kaufrecht im BGB (§§ 433 ff. BGB) Der Inhalt diesbezüglicher vorformulierter Vertragsklauseln unterliegt der Überprüfung anhand der das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen regelnden Rechtsnormen der §§ 305 bis 310 BGB. Die das Verfahren bei einem Verstoß gegen das Gesetz betreffenden Vorschriften sind jetzt in einem gesonderten Gesetz enthalten, dem Unterlassungsklagegesetz.

Sprache und Gestaltung

Gestaltungsformen sind für die AGB unwichtig, d.h. der Umfang der AGB und die Form bzw. die äußere Gestaltung des Vertrages sind unerheblich. Wichtig ist einzig, dass der Verwender die AGB in den Vertrag mit einbezieht, damit sie Vertragsbestandteil werden. Hierzu muss der Verwender bei Vertragsabschluss ausdrücklich und deutlich auf die AGB hinweisen und der Vertragspartner muss die Möglichkeit haben, von deren Inhalt Kenntnis zu nehmen und mit deren Geltung einverstanden sein. Die Anforderungen hieran richten sich v.a. nach der Art des zugrundeliegenden Vertrages und dessen Abschlusses; z.B. Online-Vertrag, Liefervertrag, Reisevertrag, fernmündliche Vertragsabschlüsse, Internet etc.

Hinsichtlich der Formulierung seiner AGB trifft den Verwender ein Transparenzgebot. Die AGB müssen ohne Probleme wahrnehmbar und lesbar sein. Sie müssen zudem so formuliert sein, dass ein Nichtjurist in der Lage ist, sie zu verst...

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