Der Entlastungsbetrag wird zeitanteilig gekürzt, soweit eine der geforderten Voraussetzungen für einen vollen Monat nicht erfüllt ist. Eine zeitanteilige Kürzung kommt danach insbesondere in Betracht, wenn

  • ein Kind geboren, adoptiert oder ein Pflegekindschaftsverhältnis begründet wird,
  • das Kind in den Haushalt eines Eltern- oder Großelternteils aufgenommen wird oder umgekehrt aus dem Haushalt ausscheidet,
  • der Anspruch auf Kindergeld/Kinderfreibetrag wegfällt, z. B. wegen Vollendung des 18. Lebensjahres oder Ende der Berufsausbildung, ggf. nur vorübergehend,
  • der Ehegatte im Laufe des Jahres verstirbt,
  • eine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person im Laufe des Jahres begründet oder beendet wird.

Auslandsreisen und berufliche Auslandsaufenthalte gelten als nur vorübergehende Abwesenheit, die einen zeitanteiligen Anspruch auf den Entlastungsbetrag nicht begründen können. Das gilt auch für Krankenhausaufenthalte und eine doppelte Haushaltsführung aus beruflichen Gründen bei regelmäßiger Rückkehr in die gemeinsame Wohnung.[1] Umgekehrt ist eine nur kurzfristige Anwesenheit einer "anderen" Person nicht schädlich für den Entlastungsbetrag, so z. B. bei Besuchen oder bei Unterstützung in Krankheitsfällen.

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