Der Entlastungsbetrag kann nicht gewährt werden, wenn der Steuerpflichtige in einer Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person lebt. Ausgenommen sind jedoch Kinder, für die der Steuerpflichtige Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag erhält.

 
Hinweis

Kinder in Berufsausbildung

Bei Kindern in Berufsausbildung ist es für die Eltern schädlich, wenn der Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag z. B. wegen Überschreitens der Altersgrenze für das Kind wegfällt.

Als "andere" Personen, mit denen der Steuerpflichtige in einer Haushaltsgemeinschaft lebt, kommt insbesondere der Partner der eheähnlichen Gemeinschaft infrage. Ist diese Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz beim Steuerpflichtigen gemeldet, unterstellt das Gesetz eine schädliche Haushaltsgemeinschaft. Daneben kommen als volljährige Personen, die mit dem Steuerpflichtigen in Haushaltsgemeinschaft leben, insbesondere ältere, berufstätige Kinder[1] oder die eigenen, ggf. bedürftigen Eltern in Betracht. Sind diese Personen mit Haupt- oder Nebenwohnsitz bei dem Steuerpflichtigen gemeldet, spricht das Gesetz lediglich eine Vermutung aus, dass sie mit dem Steuerpflichtigen eine Haushaltsgemeinschaft bilden. Diese Vermutung kann allerdings widerlegt werden, z. B. wenn die andere Person ihren eigenen Lebensbereich hat und ihren Haushalt tatsächlich und finanziell eigenständig führt.

Für Fälle, in denen der Steuerpflichtige mit einer pflegebedürftigen Person in einem Haushalt lebt, hat die Finanzverwaltung eine Art Billigkeitsregelung hinsichtlich der Annahme einer Haushaltsgemeinschaft geschaffen.[2] Danach ist eine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen Person nicht anzunehmen, wenn sich diese weder "tatsächlich" (z. B. durch Erledigung eines Teils der Hausarbeit) noch finanziell an der Haushaltsführung beteiligt. Nach Ansicht der Finanzverwaltung fehlt die Fähigkeit, sich tatsächlich an der Haushaltsführung zu beteiligen, bei Personen mit Pflegegrad 1 bis 5 oder bei blinden oder hilflosen Personen.

Werden das Merkmal "blind" bzw. "hilflos" oder die Pflegebedürftigkeit nachträglich von den zuständigen Stellen (Sozialhilfeträger oder private Pflegeversicherung) bescheinigt, sollen ggf. (wenn die betreffende Person nicht über zu hohe Einkünfte verfügt) auch bestandskräftige Steuerbescheide zugunsten des Steuerpflichtigen geändert werden.

Die Finanzverwaltung legt weiterhin fest: Die Fähigkeit, sich finanziell an der Haushaltsführung zu beteiligen, fehlt bei einer Person, die kein oder nur geringes Vermögen besitzt und deren Einkünfte und Bezüge den Unterhaltshöchstbetrag[3] nicht übersteigen.[4]

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