Ein Kind gehört zum Haushalt eines Elternteils (bzw. eines Großelternteils oder der Stiefeltern), wenn das Kind in seiner Wohnung gemeldet ist. Die Meldung begründet eine unwiderlegbare Vermutung der Haushaltszugehörigkeit. Diese gilt auch bei Verstößen gegen das Melderecht.[1]

Ist das Kind dagegen nicht in der Wohnung des Elternteils gemeldet, das den Entlastungsbetrag beantragt, trägt dieser die Beweislast für das Vorliegen der Haushaltszugehörigkeit. Ist das Kind bei mehreren Steuerpflichtigen, z. B. bei beiden Elternteilen, gemeldet, steht der Entlastungsbetrag demjenigen Elternteil zu, der das Kind tatsächlich in seinen Haushalt aufgenommen hat.[2]

Nach Ansicht der Finanzverwaltung kann ein Kind auch im Fall der Heimunterbringung noch zum Haushalt des Elternteils gehören, wenn die Wohnverhältnisse in der Familienwohnung "die speziellen Bedürfnisse des Kindes berücksichtigen" und sich das Kind regelmäßig im Haushalt des Steuerpflichtigen aufhält.[3]

Ein Kind gehört ebenfalls noch zum Haushalt, wenn es vorübergehend, z. B. während einer Ausbildung, auswärtig untergebracht ist. Hält sich dagegen das Kind aufgrund eines Schulbesuchs mehrere Jahre im Ausland auf, hat es keinen Wohnsitz mehr im Inland, selbst wenn es sich in den Ferien hier aufhält. In diesen Fällen kann auch eine Haushaltszugehörigkeit i. S. d. § 24b EStG nicht mehr angenommen werden.[4]

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