§ 27 Steuerbefreiungen
(1) Alkoholerzeugnisse sind von der Steuer befreit, wenn sie folgendermaßen gewerblich verwendet werden:
1. |
zur Herstellung von Arzneimitteln durch dazu nach dem Arzneimittelrecht Befugte, |
2. |
unvergällt zur Herstellung von Essig, |
3. |
vergällt zur Herstellung von Waren, die weder Arzneimittel noch Lebensmittel sind, |
4. |
vergällt zu Heiz- oder Reinigungszwecken oder anderen Zwecken, die nicht der Herstellung von Waren dienen, |
5. |
unvergällt zur Herstellung von Aromen zur Aromatisierung von
a) |
Getränken mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 1,2 Volumenprozent, |
b) |
anderen Lebensmitteln, ausgenommen Alkohol und andere alkoholhaltige Getränke, [Bis 12.02.2023: oder] |
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6. |
unvergällt zur Herstellung von Pralinen mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 8,5 Litern Alkohol je 100 Kilogramm oder anderen Lebensmitteln, ausgenommen Alkohol und alkoholhaltige Getränke, mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 5 Litern Alkohol je 100 Kilogramm oder [Bis 12.02.2023: .] |
7. |
für wissenschaftliche Versuche und Untersuchungen auch außerhalb des Steuerlagers. |
(2) Alkoholerzeugnisse sind ebenfalls von der Steuer befreit, wenn sie
1. |
als Probe innerhalb oder außerhalb des Steuerlagers zu den betrieblich erforderlichen Untersuchungen und Prüfungen verbraucht oder für Zwecke der Steuer- oder Gewerbeaufsicht entnommen werden, |
2. |
im Steuerlager zur Herstellung von Getränken verwendet werden, die nicht der Alkoholsteuer unterliegen, |
3. |
als Probe zu einer Qualitätsprüfung der zuständigen Behörde vorgestellt oder auf Veranlassung dieser Behörde entnommen werden, |
4. |
unter Steueraufsicht vernichtet werden, |
5. |
Waren sind, für deren Herstellung eine Steuervergünstigung nach Absatz 1 vorgesehen ist, oder |
6. |
in Form von vollständig vergälltem Alkohol in den Verkehr gebracht werden. |
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
1. |
zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
a) |
Vorschriften zu den Absätzen 1 und 2 zu erlassen, |
b) |
die Vergällungsmittel und die Art und Weise der Vergällung zu bestimmen und dabei zuzulassen, dass bei der Herstellung von Waren, die keinen Alkohol mehr enthalten, ausnahmsweise von der Vergällung abgesehen werden kann, soweit Steuerbelange nicht gefährdet sind, |
c) |
anzuordnen, dass Alkohol zur Herstellung von Arzneimitteln zum äußerlichen Gebrauch und zur Herstellung von Essig zu vergällen ist oder dass besondere Überwachungsmaßnahmen getroffen werden, |
d) |
anzuordnen, dass Vergällungsmittel von den Betrieben auf ihre Kosten bereitzuhalten sind und dass davon und von dem vergällten Alkohol unentgeltlich Proben entnommen werden dürfen; |
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2. |
zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Verhinderung von Missbräuchen anzuordnen, dass die Steuerfreiheit für solche Arzneimittel versagt wird, die nach ihrer Aufmachung und Beschaffenheit zu Trinkzwecken geeignet sind; |
3. |
bei wirtschaftlichem Bedürfnis auch die nichtgewerbliche steuerbefreite Verwendung nach Absatz 1 zuzulassen; |
4. |
zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Durchführung der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 21, L 19 vom 27.1.1995, S. 52), die zuletzt durch das Protokoll über die Bedingungen und Einzelheiten der Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens in die Europäische Union (ABl. L 157 vom 21.6.2005, S. 86) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere deren Artikel 27, anzuordnen, dass auch vollständig vergällter Alkohol dem Beförderungsverfahren nach § 13 oder einem anderen Überwachungsverfahren unterstellt wird. |
§ 28 Verwender
(1) 1Wer Alkoholerzeugnisse in den Fällen des § 27 Absatz 1 steuerfrei verwenden will, bedarf einer Erlaubnis. 2Sie wird auf Antrag Personen unter Widerrufsvorbehalt erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.
(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die in Absatz 1 Satz 2 genannte Voraussetzung nicht mehr erfüllt ist.
(3) 1Die Steuer entsteht, wenn die Alkoholerzeugnisse entgegen der in der Erlaubnis vorgesehenen Zweckbestimmung verwendet werden oder dieser nicht mehr zugeführt werden können, es sei denn, es liegt ein Fall des § 18 Absatz 3 vor. 2Kann der Verbleib der Alkoholerzeugnisse nicht festgestellt werden, so gelten sie als nicht der vorgesehenen Zweckbestimmung zugeführt. 3Der zweckwidrigen Verwendung nach Satz 1 steht die Verwendung ohne die vorgeschriebene Vergällung gleich. 4Steuerschuldner ist der Verwender. 5Er hat unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. 6Die Steu...