§ 20 [bis 12.02.2023]
§ 20 Einfuhr
(1) Einfuhr ist
1. |
der Eingang von Alkoholerzeugnissen aus Drittländern oder Drittgebieten in das Steuergebiet, es sei denn, die Alkoholerzeugnisse befinden sich beim Eingang in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren; |
2. |
die Entnahme von Alkoholerzeugnissen aus einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren im Steuergebiet, es sei denn, es schließt sich ein weiteres zollrechtliches Nichterhebungsverfahren an. |
(2) Zollrechtliche Nichterhebungsverfahren sind
1. |
beim Eingang von Alkoholerzeugnissen im zollrechtlichen Status als Nichtgemeinschaftswaren aus Drittländern oder Drittgebieten:
a) |
die besonderen Verfahren der Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet der Europäischen Union nach Titel III Kapitel 1 bis 4 des Zollkodex, |
b) |
die vorübergehende Verwahrung nach Titel III Kapitel 5 des Zollkodex, |
e) |
das nationale Zollverfahren der Truppenverwendung nach § 2 des Truppenzollgesetzes vom 19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung |
und die dazu ergangenen Vorschriften; |
2. |
beim Eingang von Alkoholerzeugnissen im zollrechtlichen Status als Gemeinschaftswaren aus Drittgebieten in sinngemäßer Anwendung die besonderen Verfahren der Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet der Europäischen Union nach Titel III Kapitel 1 bis 4 des Zollkodex. |
§ 21 [bis 12.02.2023]
§ 21 Unregelmäßigkeiten in zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren
Treten in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren, in dem sich Alkoholerzeugnisse befinden, Unregelmäßigkeiten ein, gilt Artikel 215 des Zollkodex sinngemäß.
§ 22 Steuerentstehung, Steuerschuldner
(1) 1Die Steuer entsteht vorbehaltlich des Satzes 2 zum Zeitpunkt der Überführung der Alkoholerzeugnisse in den steuerrechtlich freien Verkehr durch die Einfuhr oder durch den unrechtmäßigen Eingang. 2Die Steuer entsteht nicht, wenn
1. |
die Alkoholerzeugnisse unmittelbar am Ort der Einfuhr in ein Verfahren der Steueraussetzung überführt werden, |
2. |
sich eine Steuerbefreiung anschließt oder |
(1) 1Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Überführung der Alkoholerzeugnisse in den steuerrechtlich freien Verkehr durch die Einfuhr, es sei denn, die Alkoholerzeugnisse werden unmittelbar am Ort der Einfuhr in ein Verfahren der Steueraussetzung überführt oder es schließt sich eine Steuerbefreiung an. 2Die Steuer entsteht nicht, wenn die Alkoholerzeugnisse unter Steueraussetzung aus dem Steuergebiet oder einem anderen Mitgliedstaat über Drittländer oder Drittgebiete in das Steuergebiet befördert werden.
(2) 1Steuerschuldner ist
1. |
die Person, die nach den Zollvorschriften verpflichtet ist, die Alkoholerzeugnisse anzumelden oder in deren Namen die Alkoholerzeugnisse angemeldet werden, |
2. |
jede andere Person, die an einem unrechtmäßigen Eingang [Bis 12.02.2023: einer unrechtmäßigen Einfuhr] beteiligt ist. |
2§ 18 Absatz 8 [Bis 12.02.2023: § 18 Absatz 7] gilt entsprechend.
(3) 1Für die Fälligkeit, den Zahlungsaufschub, das Erlöschen in anderen Fällen als denen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3 sowie die Nacherhebung, den Erlass und die Erstattung in anderen Fällen als nach den Artikeln 119 und 120 des Unionszollkodex und das Steuerverfahren gelten die Zollvorschriften sinngemäß. [Bis 12.02.2023: Für die Fälligkeit, den Zahlungsaufschub, das Erlöschen, ausgenommen das Erlöschen durch Einziehung, sowie die Nacherhebung, den Erlass und die Erstattung in anderen Fällen als nach Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 239 des Zollkodex und das Steuerverfahren gelten die Zollvorschriften sinngemäß.] 2Abweichend von Satz 1 bleiben die §§ 163 und 227 der Abgabenordnung unberührt.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 sind für Alkoholerzeugnisse in der Truppenverwendung [Bis 12.02.2023: (§ 20 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e)] , die zweckwidrig verwendet werden, die Vorschriften des Truppenzollgesetzes anzuwenden.
(5) Für den Eingang von Alkoholerzeugnissen aus einem der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete in das Steuergebiet sind die in den zollrechtlichen Vorschriften der Union vorgesehenen Formalitäten für den Eingang von Waren in das Zollgebiet der Union entsprechend anzuwenden.
(7 [Bis 12.02.2023: 5] ) Das Bu...