Begriff

Eine AG ist gem. § 1 Abs. 1 AktG eine Vereinigung mit eigener Rechtspersönlichkeit, d. h. eine juristische Person. Sie ist selbst Trägerin von Rechten und Pflichten sie ist grundbuchfähig, besitzfähig, parteifähig (§ 50 ZPO), prozessfähig (§ 51 ZPO), insolvenzfähig (§§ 11 Abs. 1, 19 Abs. 1 InsO) und deliktsfähig, d. h. sie haftet für unerlaubte Handlungen ihrer Organe. Als Kapitalgesellschaft ist die AG nicht den Personengesellschaften, sondern dem Grundtyp der Körperschaften, dem Verein, zuzuordnen. Bei Fehlen aktienrechtlicher Regelungen kann daher nicht auf das Personengesellschaftsrecht zurückgegriffen werden (§§ 705 ff. BGB, 105 ff, 161 ff. HGB). Vielmehr findet das Vereinsrecht entsprechende Anwendung (§§ 21 ff. BGB). Praktische Relevanz hat dies insb. im Bereich der §§ 30 f. BGB (Haftung für das Handeln der Organe).

Für Schulden einer AG haftet grundsätzlich nur das Gesellschaftsvermögen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AktG). Die Gläubiger können sich also nur an die Gesellschaft, nicht auch an die Aktionäre halten. Als "Gegenleistung" unterliegen die Aktionäre strengen Regelungen bei Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung: Die Aktionäre sind verpflichtet, das Grundkapital einzuzahlen, zur Verfügung der Gläubiger zu halten und nicht dadurch deren Zugriff zu entziehen, dass Einlagen zurückgewährt werden (s. § 57 Abs. 1 Satz 1 AktG). Hat ein Aktionär verbotene Leistungen von der Gesellschaft erhalten, ist er nach § 62 Abs. 1 Satz 1 AktG zur Rückzahlung verpflichtet. Daneben kommt eine direkte Haftung der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder bei unerlaubten Leistungen an Aktionäre in Betracht. Dem gleichen Ziel, nämlich dem Schutz von Gläubigern der Gesellschaft, dienen auch die formalen Hürden bei Kapitalherabsetzungen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzliche Regelungen zur Aktiengesellschaft finden sich insbesondere im umfassenden Regelungswerk des Aktiengesetzes (AktG). Darüber hinaus gelten für börsennotierte Aktiengesellschaften die gesetzlichen Vorschriften des Kapitalmarktrechts, die etwa im Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) und im Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) normiert sind.

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