Grundsätzlich führt eine Abhängigkeit von Gesellschaften im Konzern nicht dazu, dass das herrschende Unternehmen für Verbindlichkeiten der abhängigen Unternehmen haften würde.[1] Es bleibt vielmehr beim System des Einzelausgleichs gem. §§ 311 ff. AktG. Beim Abschluss eines Beherrschungsvertrages ist die herrschende Gesellschaft gem. §§ 302 f. AktG zur Verlustübernahme verpflichtet. § 322 AktG sieht für den Fall der Eingliederung im Konzern eine Durchgriffshaftung der Hauptgesellschaft vor; danach haftet die Hauptgesellschaft den Gläubigern der eingegliederten Gesellschaft neben ihr als Gesamtschuldnerin.[2] Es handelt sich um eine gesetzlich normierte Ausnahmeregelung vom Grundsatz der Vermögenstrennung gem. § 1 Abs. 1 AktG. Die übrigen Schutz- und Ausgleichsvorschriften des Konzernrechts (§§ 291 ff. AktG) dienen zwar auch teilweise den Gläubigern der AG, haben jedoch nicht zur Folge, dass der Aktionär als Gesamtschuldner neben der AG für deren Verbindlichkeiten einstehen müsste.[3]

[1] Das (klassisch deutsche) konzern- bzw. gesellschaftsrechtliche Trennungsprinzip wird im Bereich des europäischen Kartellrechts zusehends relativiert, da Kommission und europäische Gerichte anhand des Unternehmensbegriffs im europäischen Kartellrecht regelmäßig die Konzernmutter für in den Tochtergesellschaften begangene Delikte in Anspruch nehmen; vgl. Habersack, AG 2016, S. 691, 697.
[2] S. zur Durchgriffshaftung und zu Ausgleichsansprüchen im Konzern Rn. 1421, 1464 ff., 1487 ff., 1516.
[3] So muss der andere Vertragsteil gem. § 303 AktG beispielsweise (nur) eine Sicherheit leisten, d. h. er haftet nicht als Gesamtschuldner, sondern nur subsidiär.

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