Ist der Aktionär eine Kapitalgesellschaft (GmbH oder AG), sind die Dividenden und Bezüge aus der Liquidation einer Aktiengesellschaft Betriebseinnahmen. Bis zum 28.2.2013 zugeflossene Dividenden sind generell nach § 8b Abs. 1 KStG steuerfrei. 5 % dieser Einnahmen gelten als Betriebsausgaben, die nicht abgezogen werden dürfen.[1] Für nach dem 28.2.2013 zugeflossene Dividenden gilt die Steuerfreiheit nicht mehr, wenn die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahrs unmittelbar weniger als 10 % des Grund- oder Stammkapitals betragen hat.[2] Damit sind sog. Streubesitzdividenden in voller Höhe körperschaftsteuerpflichtig.

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