Begriff

Ein umfassendes Recht des Bürgers auf Einsicht in die Steuerakten des Finanzamts besteht nicht. Er hat allerdings einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung, ob ihm Akteneinsicht gewährt wird oder nicht. Auch im Rechtsbehelfsverfahren besteht nur ein Anspruch auf Mitteilung der Besteuerungsgrundlagen. Erst im finanzgerichtlichen Klageverfahren hat der Gesetzgeber einen Anspruch auf Einsicht in die Akten des Finanzgerichts, die auch die Akten des Finanzamts umfassen, normiert. Auch für das Steuerstrafverfahren gibt es einen Anspruch auf Akteneinsicht. An dieser Rechtslage hat sich auch durch die Informationsfreiheitsgesetze, die in den letzten Jahren durch den Bund und die meisten Bundesländer geschaffen wurden, letztlich nur bedingt etwas geändert. Gleiches gilt aufgrund der Bestimmungen, die sich aus der Umsetzung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in das deutsche Recht ergeben haben.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Aus § 91 AO, der den Anspruch auf rechtliches Gehör normiert, wird ein Anspruch des Bürgers auf eine ermessenfehlerfreie Entscheidung dahingehend abgeleitet, ob ihm Akteneinsicht gewährt wird oder nicht. Für das Rechtsbehelfsverfahren besteht nach § 364 AO ein Anspruch des Steuerpflichtigen auf Mitteilung der Besteuerungsgrundlagen. Erst für das finanzgerichtliche Klageverfahren ist in § 78 FGO ein umfassendes Akteneinsichtsrecht normiert. Für den Bereich des Steuerstrafrechts ist § 147 StPO die entscheidende Bestimmung. Einschlägig sein können darüber hinaus im Einzelfall auch die Informationsschutzgesetze des Bundes oder einzelner Bundesländer sowie die DSGVO.

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