Ab dem 25.5.2018 ist in allen Mitgliesstaaten der EU die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu beachten. Der deutsche Gesetzgeber hat hierzu die AO um verschiedene Bestimmungen ergänzt. Die Neuerungen im Umgang mit der Erfassung und Verarbeitung sind vielfältig, auch für die FInanzverwaltung.[1] Allerdings ergeben sich hinsichtlich des Akteneinsichtsrechts keine grundsätzlichen Änderungen gegenüber der vorherigen Rechtslage.[2] Auch die DSGVO begründet keinen Anspruch auf eine Akteneinsicht.[3] Allerdings haben Steuerpflichtige nunmehr ein ausdrückliches Recht auf Information über die gespeicherten Daten.[4] Sofern keine Gründe gegen die Informationserteilung sprechen, steht die Art und Weise der Informationserteilung im Ermessen der Finanzbehörde. Dies bedeutet, dass die Information auch durch Akteneinsicht erfolgen kann.

[1] Siehe insbesondere BMF-Grundsatzschreiben zum Datenschutz im Steuerverwaltungsverfahren v. 12.1.2018, BStBl 2018 I S. 185; Kordt, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 30 AO Rz. 9f.
[2] Rätke, in Klein, AO, 16. Aufl. 2022, § 91 AO Rz. 26; offen: Hahlweg, in Koenig, AO, 4 Aufl. 2021, § 91 AO Rz. 26; a. A. offenbar Wulf/Bertrand, Stbg 2019 S. 400 sowie Friedrich, AO-StB 2019 S. 346.
[3] Zur Rechtsprechung der Finanzgerichte in dieser Frage: Haverkamp, AO-StB 2022 S. 318.
[4] §§ 32a – d AO n. F.

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