BMF, 20.07.1992, IV B 3 - S 2181 - 3/92

Sind für ein Gebäude Sonderabschreibungen in Anspruch genommen worden, so sind nach dem o.a. BFH-Urteil die AfA nach Ablauf des Begünstigungszeitraums nach einer dem „ § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG zugrundeliegenden Gesamtnutzungsdauer eines Gebäudes abzüglich des Begünstigungszeitraums” zu bemessen. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu folgendes:

Die Regelung des § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG legt keine Gesamtnutzungsdauer für Gebäude fest, sondern gesetzlich typisierte feste Vomhundertsätze für die Vornahme der AfA (vgl. insbesondere die BFH-Urteile vom 3.7.1984, IX R 45/84, BStBl 1984 II S. 709 und vom 11.12.1987, III R 266/83, BStBl 1988 II S. 335).

Bei dem nach Ablauf eines Begünstigungszeitraums verbleibenden Abschreibungszeitraum handelt es sich daher nicht um die Restnutzungsdauer des Gebäudes. Sinn und Zweck von Sonderabschreibungen lassen es jedoch geboten erscheinen, daß deren Inanspruchnahme nicht zu einer Verlängerung des sich aus § 7 Abs. 4 Satz 1 ergebenden Abschreibungszeitraums von 25 oder 50 Jahren führt. Entgegen Abschn. 45 Abs. 11 ist daher bei Gebäuden, für die Sonderabschreibungen nach § 3 ZRFG, nach den §§ 3 und 4 Fördergebietsgesetz oder nach § 76 EStDVoder erhöhte Absetzungen nach § 14 Abs. 1 oder § 14 a Abs. 4 oder § 14 d Abs. 1 Nr. 2 BerlinFG vorgenommen worden sind, die lineare AfA in Anlehnung an § 7 Abs. 4 Satz 1 und 2 EStG nach einem um den Begünstigungszeitraum verminderten Abschreibungszeitraum von 25 Jahren § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG) oder von 50 Jahren § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG) zu bemessen. In den Fällen des § 76 EStDV ist die Restwertabschreibung höchstens nach dem um den Begünstigungszeitraum verminderten Abschreibungszeitraum von 30 Jahren § 76 Abs. 4 Satz 3 EStDV) zu bemessen.

Diese Regelung ist spätestens für das Jahr 1992, bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens spätestens für das erste nach dem 31.12.1991 endende Wirtschaftsjahr anzuwenden. Ist bisher AfA vom Restwert nachAbschn. 45 Abs. 11 EStR 1990 vorgenommen worden, so ist der Restwert bei Beginn des Jahres, in dem diese Regelung erstmals angewendet wird, linear auf den restlichen Abschreibungszeitraum im Sinne des § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG zu verteilen.

Das BMF-Schreiben vom 6.10.1986 (BStBl 1986 I S. 487) ist hinsichtlich der AfA nach Ablauf eines Begünstigungszeitraums nicht mehr anzuwenden.

Die Verwaltungsanweisungen inAbschn. 44 EStR 1990 sind unverändert anzuwenden.

 

Normenkette

EStG § 7 Abs. 4

 

Fundstellen

BStBl I, 1992, 415

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