BMF, 12.1.2022, IV A 3 - S 0062/21/10007 :001

Bezug: TOP 9.4 bis 9.8 der Sitzung AO V/2021;
  TOP I/11 der Sitzung KSt/GewSt III/21;
  TOP 4 der Sitzung AL Steuer vom 2. bis 3. Dezember 2021

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 31. Januar 2014 (BStBl 2014 I S. 290), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 4. November 2021 (BStBl 2021 I S. 2156) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert:

1. Der AEAO zu § 17 wird wie folgt gefasst:

AEAO zu § 17 – Örtliche Zuständigkeit:

  1. Für die örtliche Zuständigkeit gilt der Grundsatz der Gesamtzuständigkeit, d. h. die Zuständigkeit umfasst grundsätzlich alle Verwaltungstätigkeiten der Finanzbehörde, die sich aus dem gesamten Besteuerungsverfahren ergeben (Festsetzung, Rechtsbehelfsverfahren, Erhebung und Vollstreckung), vgl. BFH-Urteile vom 19.3.2019, VII R 27/17, BStBl 2020 II S. 31, und vom 25.2.2021, III R 36/19, BStBl 2021 II S. 712.
  2. Zur mehrfachen örtlichen Zuständigkeit Hinweis auf §§ 25 und 28 AO. Neben den Vorschriften im Dritten Abschnitt bestehen Sonderregelungen über die örtliche Zuständigkeit z. B. in den §§ 195, 367, 388 AO sowie in Einzelsteuergesetzen.
  3. Wegen der Folgen der Verletzung von Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit Hinweis auf § 125 Abs. 3 Nr. 1 und § 127 AO.„

2. Im letzten Spiegelstrich der Nummer 7 des AEAO zu § 30 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und es werden folgende Spiegelstriche angefügt:

3. Der AEAO zu § 51 wird wie folgt geändert.

  1. In der Nummer 6 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:

    „Die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht einer Stiftung von Todes wegen beginnt, unabhängig vom Zeitpunkt der zivilrechtlichen Anerkennung, bereits mit dem Tode des Stifters. Die Ausdehnung einer solchen Rückwirkungsfiktion auf die Steuerbegünstigung nach §§ 51 ff. AO kommt aber nicht in Betracht (BFH-Urteil vom 6.6.2019, V R 50/17, BStBl 2019 II S. 782). Eine Steuerbegünstigung ab dem Beginn der unbeschränkten Steuerpflicht ist damit nur möglich, falls zum Zeitpunkt des Todes des Stifters eine ordnungsgemäße Satzung vorliegt.”

  2. In Absatz 1 der Nummer 7 wird in Satz 1 „i. d. F. des JStG 2009 vom 19.12.2008 (BGBl 2008 I S. 2794)” gestrichen.

4. Der AEAO zu § 52 wird wie folgt geändert:

  1. In Satz 1 der Nummer 1 werden die Worte „zugute kommt” durch das Wort „zugutekommt” ersetzt.
  2. In Satz 1 des Absatzes 1 der Nummer 1.1 werden die Worte „zugute kommt” durch das Wort „zugutekommt” ersetzt.
  3. In Satz 1 des Absatzes 2 der Nummer 1.1 werden die Worte „zugute kommt” durch das Wort „zugutekommt” ersetzt.
  4. In Satz 1 des Absatzes 1 der Nummer 1.2 werden die Worte „zugute kommt” durch das Wort „zugutekommt” ersetzt.
  5. In der Nummer 1.3.1.5 werden die Sätze 3 und 4 des Absatzes 1 gestrichen.
  6. In der Nummer 1.3.1.7 wird Satz 2 des Absatzes 7 gestrichen.
  7. Vor der Nummer 2 wird die Überschrift „Gemeinnützige Zwecke” eingefügt.
  8. In der Nummer 2.5 wird in Absatz 3 vor dem bisherigen Satz 1 folgender neuer Satz 1 eingefügt:

    „Körperschaften, die nationale Minderheiten und Volksgruppen sowie die nachfolgenden Regionalsprachen fördern, können gemeinnützige Zwecke i. S. v. § 52 AO verfolgen.”

  9. In der Nummer 3 Absatz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

    „Zur steuerbegünstigten Förderung des Freifunks vgl. Nr. 2 .7 des AEAO zu § 52.”

  10. In der Nummer 3 Absatz 2 wird in Satz 3 die Angabe „(§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO)” durch die Angabe „(§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AO)”ersetzt.
  11. In der Nummer 5 wird ein neuer Absatz 1 eingefügt:

    „Der Träger einer Privatschule fördert mit dem Schulbetrieb nicht die Allgemeinheit, wenn die Höhe der Schulgebühren auch unter Berücksichtigung eines Stipendienangebots zur Folge hat, dass die Schülerschaft sich nicht mehr als Ausschnitt der Allgemeinheit darstellt (BFH-Beschluss vom 26.5.2021, V R 31/19, BStBl 2021 S. 835).”

  12. In Absatz 1 der Nummer 7 wird in Satz 2 das Wort „, IPSC-Schießen” gestrichen.
  13. In der Nummer 7 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:

    „Die Förderung des IPSC-Schießens (International Practical Shooting Confederation – IPSC) kann gemeinnützig sein (BFH-Urteil vom 27.9.2018, V R 48/16, BStBl II 2019, S. 790). Es ist dabei aber in jedem Einzelfall zu prüfen, ob nach dem konkret vorliegenden Sachverhalt bei Veranstaltungen des betreffenden IPSC-Vereins oder bei Wettkämpfen, zu denen der Verein seine Mitglieder entsendet, das Schießen auf Menschen simuliert wird, bzw. die beim IPSC-Schießen aufgebauten Szenarien als „Häuserkampf” mit der Imitation eines Schusses auf Menschen interpretiert werden müssen. Liegt ein derartiger Sachverhalt vor, ist dem betreffenden IPSC-Verein der Status der Gemeinnützigkeit zu versagen bzw. abzuerkennen.”

  14. In der Nummer 9 wird folgender neuer Absatz 1 eingefügt:

    „Aus dem Begriff der politischen Bildung von § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO (Förderung der Volksbildung) und Nr. 24 AO (allgemeine Förderung des demokratischen Staa...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge