BMF, 4.11.2021, IV A 4 - S 0310/19/10001 :003

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 31. Januar 2014 (BStBl 2014 I S. 290), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 1. November 2021 (BStBl 2021 I S. 2147) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert:

  1. Der AEAO zu § 140 wird wie folgt geändert:

    1. Nach Satz 4 wird folgender neuer Satz eingefügt:

      „Unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union können ebenfalls eine Buchführungspflicht nach § 140 AO begründen.”

    2. Der bisherige Satz 6 wird durch folgende Sätze ersetzt:

      „Verstöße gegen die Vorschriften zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen (§§ 140 bis 147 AO) können z. B. die Anwendung von Zwangsmitteln nach § 328 AO, eine Schätzung nach § 162 AO oder eine Ahndung nach § 379 AO zur Folge haben. Die Verletzung der Buchführungspflichten ist unter den Voraussetzungen der §§ 283 und 283b StGB (sog. Insolvenzstraftaten) strafbar.”

  2. Der AEAO zu § 141 wird wie folgt geändert:

    1. Nummer 3 wird wie folgt geändert:

      aa) Die Sätze 3 und 4 werden durch folgenden Satz ersetzt:

      „Hinsichtlich der Berechnung der Umsatzgrenze des § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO wird auf den Abschnitt 19.3 UStAE verwiesen.”

      bb) In Sätzen 6 und 7 wird jeweils die Angabe „Abs. 1” durch die Angabe „Abs. 1 Satz 1” ersetzt.

    2. Nummer 4 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 3 werden die Wörter „Hinweis auf” durch das Wort „, vgl.” ersetzt.

      bb) In Satz 6 wird die Angabe „Abs. 1” durch die Angabe „Abs. 1 Satz 1” ersetzt.

    3. Nummer 5 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Gesetzes” die Wörter „auf nachfolgende Eigentümer oder Nutzungsberechtigte” eingefügt.

      bb) In Satz 2 wird die Angabe „Abs. 1” durch die Angabe „Abs. 1 Satz 1” ersetzt.

  3. Der AEAO zu § 146 wird wie folgt geändert:

    1. In der Inhaltsübersicht zu Nummer 4 wird die Angabe „2b” durch die Angabe „2c” ersetzt.
    2. In Nummer 1.1 werden die Sätze 2 und 3 durch folgenden Satz ersetzt:

      „Hinsichtlich von Verstößen wird auf den AEAO zu § 140 verwiesen.”

    3. In Nummer 2.1.1 wird in Satz 3 das Wort „demnach” gestrichen.
    4. In Nummer 2.1.6 wird folgender Satz angefügt:

      „Bei elektronischen Aufzeichnungssystemen mit Kassenfunktion wird auf den AEAO zu § 146a, Nr. 7 verwiesen.”

    5. In Nummer 2.2.3 Satz 3 wird das Wort „Geschäftskassen” durch das Wort „Kassen” ersetzt.
    6. Die Nummer 2.2.4 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 2 werden die Wörter „elektronischen Kassenkassensystem” durch die Wörter „elektronischen Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion” ersetzt.

      bb) In Satz 4 werden die Wörter „einer elektronischen Registrierkasse” durch die Wörter „eines elektronischen Aufzeichnungssystems mit Kassenfunktion” ersetzt.

    7. In Nummer 4 werden in der Überschrift und Satz 1 jeweils die Angabe „2b” durch die Angabe „2c” ersetzt.
    8. In Nummer 5 werden die Wörter „Magnetplatten, Magnetbänder,” gestrichen.
  4. Der AEAO zu § 146a wird wie folgt geändert:

    1. In Nummer 1.2 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „statt” die Wörter „vor Ort” eingefügt.
    2. In Nummer 1.5 Satz 1 werden die Wörter „Stand 2019”, BMF-Schreiben vom 28.2.2019, BStBl 2019 I S. 206)” durch die Wörter „Stand 2020”, BMF-Schreiben vom 31.1.2020, BStBl 2020 I S. 207)” ersetzt.
    3. Die Nummer 2.2.4 wird gestrichen.
    4. Nummer 3.1.2 wird folgendermaßen gefasst:

      „Vorgaben hierzu sind insbesondere in folgenden Technischen Richtlinien erfasst (vgl. auch BMF-Schreiben vom 28.2.2019, BStBl 2019 I S. 206 und BMF-Schreiben vom 17.8.2021, BStBl 2021 I S. 1041):

      • BSI TR-03153 Technische Sicherheitseinrichtung für elektronische Aufzeichnungssysteme, Version 1.0.1,
      • BSI TR-03151 Secure Element API (SE API), Version 1.0.1,
      • BSI TR-03116 Kryptographische Vorgaben für Projekte der Bundesregierung Teil 5 Anwendungen der Secure Element API, Stand 2021.”
    5. In Nummer 3.2.7 Satz 3 wird nach der Angabe „2a” die Angabe „und 2b” eingefügt.
    6. Nummer 5.1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „lesbar” folgende Wörter „oder aus einem QR-Code auslesbar” eingefügt.

      bb) Es wird folgender Satz angefügt:

      „Der QR-Code hat der DSFinV-K zu entsprechen.”

    7. In Nummer 6.1 werden die Wörter „ab 1.1.2020” gestrichen.
    8. In Nummer 6.9 zweiter Absatz Satz 2 werden die Wörter „oder persönliche” gestrichen.
    9. In Nummer 9.1.2 wird folgender Absatz angefügt:

      „Hinsichtlich der Mitteilung nach § 146a Abs. 4 AO wird auf das BMF-Schreiben vom 6.11.2019 (BStBl 2019 I S. 1010) hingewiesen.”

  5. Der AEAO zu § 146b wird wie folgt geändert:

    1. Die Nummer 5 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 4 werden die Wörter „ab dem 1.1.2018” gestrichen.

      bb) In Satz 5 werden die Wörter „auch schon vor dem 1.1.2020” gestrichen.

      cc) Satz 6 wird wie folgt gefasst:

      „Die digitalen Aufzeichnungen der TSE und des elektronischen Aufzeichnungssystems sind über die jeweilige digitale Schnittstelle oder auf einem maschinell auswertbaren Datenträger nach den Vorgaben der jeweiligen digitalen Schnittstelle zur Verfügung zu stellen.”

      dd) Satz 7 wird wie folgt gefasst:

      „In den Fällen eines elektronischen Aufzeichnungssystems, da...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge