BMF, 27.9.2019, IV A 3 - S 0062/19/10009 :001

Bezug: TOP 12, 14 und 15.3 der Sitzung AO II/2019;
  BMF-Schreiben vom 26.8.2019 – IV A 3 – S 0325/19/10002 :002 -;
  TOP 4.5 der Sitzung ASt I/2019;
  TOP 7 der Sitzung AO III/2019
  TOP 2, 3 und 11 der Sitzung BP II/2019

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 31.1.2014 (BStBl 2014 I S. 290), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 17.6.2019 (BStBl 2019 I S. 518) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert:

1. Der AEAO zu § 122 wird wie folgt geändert:

a) Nach der Nummer 1.7.1 wird folgende neue Nummer 1.7.2 eingefügt:

„1.7.2 Bevollmächtigter kann u. a. auch der Vollmachtnehmer einer sog. Vorsorgevollmacht sein. Eine Vorsorgevollmacht ist eine allgemeine rechtsgeschäftliche Vollmacht. Durch die Vorlage der Vorsorgevollmacht beim Finanzamt, in der die Befugnis zur Vertretung gegenüber Behörden eingeräumt ist, ist der Vollmachtnehmer für das Besteuerungsverfahren Bevollmächtigter i.S. des § 80 AO. Die Vorsorgevollmacht bleibt in Kraft, wenn der Vollmachtgeber nach Erteilung der Vollmacht geschäftsunfähig geworden ist. Bescheide sind grundsätzlich dem in der Vorsorgevollmacht bestimmten Vollmachtnehmer als Empfänger zu übermitteln.”

b) Die bisherigen Nummern 1.7.2 bis 1.7.6 werden die neuen Nummern 1.7.3 bis 1.7.7.

c) Nach der Nummer 2.2.3 wird folgende neue Nummer 2.2.4 angefügt:

„2.2.4 Ist ein volljähriger Inhaltsadressat (Steuerschuldner) aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage, seine Angelegenheiten ganz oder teilweise besorgen zu können, bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer (§ 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Beschluss, mit dem die Betreuerbestellung erfolgt (§ 286 FamFG), und der Betreuerausweis (§ 290 FamFG) müssen den Aufgabenkreis, in dessen Rahmen der Betreuer für den Betreuten tätig werden darf sowie die Anordnung etwaiger Einwilligungsvorbehalte (§ 1903 BGB) enthalten. Innerhalb des Aufgabenkreises ist der Betreuer gesetzlicher Vertreter des Betreuten (§ 1902 BGB). Der Aufgabenkreis „Vermögenssorge” beinhaltet auch die Erledigung der steuerlichen Angelegenheiten des Betreuten. In diesem Fall hat der Betreuer die steuerlichen Pflichten des Betreuten zu erfüllen (§ 34 Abs. 1 AO). Die ausdrückliche Erwähnung der Erfüllung der steuerlichen Pflichten ist nicht erforderlich, es genügt, wenn die Wahrnehmung der steuerlichen Belange in einem sachlichen Zusammenhang mit den übertragenen Aufgaben steht.
   
  Umfasst die Betreuung die Erledigung der steuerlichen Angelegenheiten des Betreuten, sind Bescheide ausschließlich dem Betreuer als Bekanntgabeadressaten bekannt zu geben. Inhaltsadressat bleibt der Steuerpflichtige (BFH-Beschluss vom 10.5.2007, VIII B 125/06, BFH/NV S. 1630). Wird der Bescheid in solchen Fällen dem Betreuten bekannt gegeben, ist er unwirksam; eine Heilung des Bekanntgabemangels ist nicht möglich (vgl. Nr. 4.1.3 des AEAO zu § 122).”

2. Nach der Regelung des AEAO zu § 138 wird folgende neue Regelung zu § 138a eingefügt:

AEAO zu § 138a – Länderbezogener Bericht multinationaler Unternehmensgruppen

Auf das BMF-Schreiben vom 11.7.2017, BStBl 2017 I S. 974 wird verwiesen.

Gemäß § 138a Abs. 4 Satz 1 AO ist eine einbezogene inländische Konzerngesellschaft verpflichtet, den länderbezogenen Bericht für einen Konzern mit einer ausländischen Konzernobergesellschaft, die nach Abs. 1 zur Übermittlung des länderbezogenen Berichts verpflichtet wäre, wenn sie Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hätte, dem Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln, wenn das Bundeszentralamt für Steuern keinen länderbezogenen Bericht erhalten hat.

Ergänzend hierzu besteht die Verpflichtung zur Abgabe des länderbezogenen Berichts für die einbezogene inländische Konzerngesellschaft nur, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die einbezogene Konzerngesellschaft hat ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland und
  2. eine der folgenden Voraussetzungen ist erfüllt:

    1. die ausländische Konzernobergesellschaft ist in ihrem Ansässigkeitsstaat nicht zur Vorlage eines länderbezogenen Berichts verpflichtet,
    2. der Ansässigkeitsstaat der ausländischen Konzernobergesellschaft verfügt über eine geltende internationale Übereinkunft, dessen Vertragspartei die Bundesrepublik Deutschland ist, jedoch über keine geltende Vereinbarung über den Austausch der länderbezogenen Berichte zwischen den zuständigen Behörden zu dem in § 138a Abs. 6 Satz 1 AO festgelegten Zeitpunkt für die Vorlage des länderbezogenen Berichts für das Wirtschaftsjahr, oder
    3. es zu einem systemischen Versagen des Ansässigkeitsstaates der ausländischen Konzernobergesellschaft gekommen ist, über welches die einbezogene inländische Konzerngesellschaft vom Bundeszentralamt für Steuern unterrichtet wurde.

Systemisches Versagen bedeutet entweder, dass ein Staat zwar über eine geltende V...

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