BMF, 15.10.2003, IV A 4 - S 0062 - 9/03

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 15.7.1998 (BStBl 1998 I S. 630), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 1.4.2003 (BStBl 2003 I S. 239) geändert worden ist, wie mit sofortiger Wirkung folgt geändert:

1. Nummer 22 der Regelung zu § 55 wird aufgehoben.

2. Nummer 2.12.8 der Regelung zu § 122 wird aufgehoben.

3. In Satz 1 der Regelung zu § 150 wird die Angabe „§ 150 Abs. 1 Satz 2” durch die Angabe „§ 150 Abs. 1 Satz 3” ersetzt.

4. In Nummer 1 Satz 1 der Regelung zu § 167 wird die Angabe „(§ 150 Abs. 1 Satz 2)” durch die Angabe „(§ 150 Abs. 1 Satz 3)” ersetzt.

5. Nummer 1 Abs. 1 der Regelung zu § 169 wird wie folgt gefasst:

„Die Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ist nur gewahrt, wenn der vor Ablauf der Frist zur Post gegebene „Steuerbescheid” dem Empfänger nach Fristablauf tatsächlich zugeht (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25.11.2002, BStBl 2003 II S. 548).”

6. Nummer 8 Abs. 6 der Regelung vor §§ 172 – 177 wird wie folgt gefasst:

„Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung können Wahlrechte grundsätzlich nur noch ausgeübt oder widerrufen werden, soweit die Steuerfestsetzung nach §§ 129, 164, 165, 172 ff. oder nach entsprechenden Regelungen in den Einzelsteuergesetzen (vgl. dazu Nr. 3) korrigiert werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 30.8.2001, BStBl 2002 II S. 49); dabei sind §§ 177 und 351 Abs. 1 zu beachten. Eine Ausnahme gilt für Wahlrechte, für deren Ausübung das Gesetz keine Frist vorsieht und für die es grundsätzlich auch keine Bindung an die einmal getroffene Wahl gibt, wenn ihre Ausübung die Besteuerungsgrundlagen unberührt lässt (z.B. das Veranlagungswahlrecht nach § 26 EStG); diese Wahlrechte können grundsätzlich bis zur Unanfechtbarkeit eines Änderungsbescheides (erneut) ausgeübt werden (vgl. BFH-Urteil vom 19.5.1999, BStBl 1999 II S. 762). Die steuerrechtliche Wirkung von Wahlrechten, die nur bis zur Bestandskraft der Steuerfestsetzung ausgeübt werden können, kann nach Eintritt dieses Zeitpunktes nicht nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a beseitigt werden (vgl. BFH-Urteil vom 18.12.1973, BStBl 1974 II S. 319). Die Wahlrechtsausübung kann auch nicht durch einen Austausch gegen bisher nicht berücksichtigte Besteuerungsgrundlagen rückgängig gemacht werden; infolge der Bestandskraft der Steuerfestsetzung ist der Steuerpflichtige an seine Wahl gebunden (vgl. BFH-Urteil vom 25.2.1992, BStBl 1992 II S. 621).”

7. Nummer 1 der Regelung zu § 191 wird wie folgt gefasst:

„1. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass eines Haftungs- oder Duldungsbescheides ergeben sich aus den §§ 69 bis 77, den Einzelsteuergesetzen oder den zivilrechtlichen Vorschriften (z.B. §§ 25, 128 HGB). §§ 93, 227 Abs. 2 InsO schließen eine Haftungsinanspruchnahme nach §§ 69 ff. nicht aus (BFH-Urteil vom 2.11.2001, BStBl 2002 II S. 73). Der Gesellschafter einer Außen-GbR haftet für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, hinsichtlich deren die GbR Schuldnerin ist, in entsprechender Anwendung des § 128 HGB (vgl. BGH-Urteil vom 29.1.2001, NJW 2001 S. 1056); dies gilt auch für Ansprüche, die bei seinem Eintritt in die GbR bereits bestanden (entsprechende Anwendung des § 130 HGB; BGH-Urteil vom 7.4.2003, NJW 2003 S. 1803). Nach Ausscheiden haftet der Gesellschafter für die Altschulden in analoger Anwendung des § 160 HGB. Bei Auflösung der Gesellschaft ist § 159 HGB entsprechend anzuwenden (vgl. § 736 Abs. 2 BGB; BFH-Urteil vom 26.8.1997, BStBl 1997 II S. 745). Für Gesellschafter aller Formen der Außen-GbR, die vor dem 1.7.2003 in die Gesellschaft eingetreten sind, kommt aus Gründen des allgemeinen Vertrauensschutzes eine Haftung nur für solche Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis in Betracht, die nach ihrem Eintritt in die Gesellschaft entstanden sind.”

8. Nummer 9 der Regelung zu § 197 wird wie folgt gefasst:

„9. Umwandlungen

In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge (insbes. Verschmelzung) gelten grundsätzlich die Anweisungen zu § 122, Nrn. 2.12.1 und 2.12.2. Nach einer Verschmelzung (§§ 2122 UmwG) ist sowohl hinsichtlich der Betriebssteuern als auch hinsichtlich der gesonderten und einheitlichen Feststellungen Nr. 5.7.3 sinngemäß anzuwenden.”

9. In Nummer 1 der Regelung zu § 204 wird die Angabe „(vgl. zu § 201, Nr. 4)” durch die Angabe „(vgl. zu § 201, Nr. 5)” ersetzt.

10. Nummer 1 Abs. 2 Satz 1 der Regelung zu § 226 wird wie folgt gefasst:

„§ 215 erste Alternative BGB wird durch § 226 Abs. 2 AO ausgeschlossen.

11. Die Regelung zu § 231 wird wie folgt gefasst:

„Zu § 231 – Unterbrechung der Verjährung

Zu den Unterbrechungstatbeständen gehört auch die schriftliche bzw. elektronische Geltendmachung eines Zahlungsanspruchs durch den Steuerpflichtigen.”

12. Nummer 15 der Regelung zu § 233a wird wie folgt gefasst:

„15. Vorauszahlungen können innerhalb der gesetzlichen Fristen (z.B. § 37 Abs. 3 Satz 3 EStG) von Amts wegen oder auf Antrag des Steuerpflichtigen angep...

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