BMF, 26.1.2016, IV A 3 - S 0062/15/10006

Bezug: TOP 13 der Sitzung AO III/2015: TOP 6, 9, 12, 13, 22 bis 25 der Sitzung AO IV/2015; TOP I/12 und I/13 der Sitzung KSt II/2015

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 31.1.2014 (BStBl 2014 I S. 290), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 10.12.2015 (BStBl 2015 I S. 1018) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert:

  1. Dem AEAO zu § 18 wird folgende neue Nummer 6 angefügt:

    „6. Zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit für die gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften ausländischer Personengesellschaften, an denen inländische Gesellschafter beteiligt sind, ist zu prüfen, ob ein Anknüpfungsmerkmal im Sinne des § 18 Abs. 1 AO gegeben ist. Ist dies der Fall, ist das dort genannte Finanzamt zuständig. Fehlt dagegen ein solches Anknüpfungsmerkmal, gilt nach § 25 AO i.V.m. § 18 Abs. 2 AO Folgendes:

    1. Ist für alle inländischen Beteiligten ein gemeinsamer Treuhänder oder eine andere die Interessen der inländischen Beteiligten vertretende Person bestellt, ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk der Treuhänder oder die andere Person ansässig ist. Bei späterer Änderung der Treuhand- oder Vertretungsverhältnisse tritt ein Zuständigkeitswechsel nicht ein, solange mindestens ein Beteiligter durch den bisherigen Treuhänder oder Vertreter vertreten bleibt.
    2. Ist eine Bestimmung der Zuständigkeit nach Buchstabe a) nicht möglich, ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk die Beteiligten mit den insgesamt höchsten Anteilen ansässig sind. Bei Änderung der Beteiligungsverhältnisse tritt ein Zuständigkeitswechsel nicht ein, solange mindestens ein Beteiligter im Bezirk des Finanzamts ansässig ist.
    3. Lässt sich im Einzelfall die örtliche Zuständigkeit weder nach Buchstabe a) noch nach Buchstabe b) bestimmen, kann die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde festlegen, welches der Finanzämter, in deren Bezirk mindestens ein Beteiligter ansässig ist, zuständig ist. Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, so treffen die fachlich zuständigen Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam.
    4. Wenn sich mehrere Finanzämter nach den Buchstaben a) und b) für zuständig oder für unzuständig halten oder wenn die Zuständigkeit nach den Buchstaben a) und b) aus anderen Gründen zweifelhaft ist oder eine Entscheidung nach Buchstabe c) nicht getroffen werden kann, entscheidet das Bundeszentralamt für Steuern (§ 181 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 7 FVG).„
  2. In Nummer 5 des AEAO zu § 30 wird die Angabe „– § 20 Abs. 4 des Unterhaltssicherungsgesetzes;” durch die Angabe „- § 24 Abs. 5 des Unterhaltssicherungsgesetzes” ersetzt.
  3. Der AEAO zu § 52 wird wie folgt geändert:

    1. Im zweiten Absatz der Nummer 1.2 wird die Angabe „10 Jahren” durch die Angabe „zehn Jahren” und die Angabe „10 Jahresraten” durch die Angabe „zehn Jahresraten” ersetzt.
    2. In Nummer 7 Satz 2 wird die Angabe „(s. §§ 58 Nr. 8 und § 67a AO)” durch die Angabe „(s. § 58 Nr. 8 AO und § 67a AO)” ersetzt.
    3. In Nummer 1.1 Satz 1, Nummer 2.1, Nummer 3 Satz 2, Nummer 6 Satz 1 und 4, Nummer 9 Satz 1, 2 und 5, Nummer 10 Satz 1, Nummer 11 Satz 3 und Nummer 13 Satz 1 und 2 wird die Angabe „§ 52 Abs. 2 Nr.” jeweils durch die Angabe „§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr.” ersetzt.
  4. In den Nummern 7 und 8 des AEAO zu § 53 wird die Angabe „§ 53 Nr. 2 Buchstabe” jeweils durch die Angabe „§ 53 Nr. 2 Satz 4 Buchstabe” ersetzt.
  5. Der AEAO zu § 55 wird wie folgt geändert:

    1. Folgende neue Nummer 2 wird eingefügt:

      „2. Die zur Erfüllung von Pflichtaufgaben einer juristischen Person des öffentlichen Rechts eingesetzte Eigengesellschaft verfolgt keine in diesem Sinne vordergründig eigennützigen Interessen ihres Gesellschafters. Eine Steuerbegünstigung der Eigengesellschaft kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn die von ihr erbrachten Leistungen angemessen vergütet werden. Maßstab ist die Höhe des Entgelts, das von einem ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiter auch mit einem Nichtgesellschafter als Auftraggeber vereinbart worden wäre. Dazu muss das Entgelt regelmäßig die Kosten ausgleichen und einen marktüblichen Gewinnaufschlag beinhalten (BFH-Urteil vom 27.11.2013, I R 17/12, BStBl 2016 II S. XXX). Bei steuerbegünstigten Einrichtungen ist aufgrund der fehlenden Gewinnorientierung die Erhebung eines Gewinnaufschlags in der Regel nicht marktüblich.”

    2. Die bisherigen Nummern 2 bis 32 werden die neuen Nummern 3 bis 33 und darüber hinaus wie folgt geändert:

      aa) Im zweiten Spiegelstrich der neuen Nummer 6 und im Satz 1 der neuen Nummer 7 wird die Angabe „12 Monaten” jeweils durch die Angabe „zwölf Monaten” ersetzt.
      bb) Die neue Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
        „9. Die Regelungen in den Nrn. 4 bis 8 des AEAO zu § 55 gelten entsprechend für die Vermögensverwaltung.”
      cc) Die Zwischenüberschrift vor der neuen Nummer 23 und die neue Nummer 23 werden wie folgt gefasst:
        „Zu § 55 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AO:
        23. Die in § 55 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AO genannten Sacheinlagen ...

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