Leitsatz

* Die Rechtsfrage, ob die Aufnahme eines atypischen Gesellschafters gegen Zahlung einer Bareinlage eine Leistung der Gesellschaft an diesen gegen Entgelt darstelle, hat grundsätzliche Bedeutung.

*Leitsatz nicht amtlich

 

Normenkette

§ 1 Abs.1 Nr. 1 UStG , § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG

 

Sachverhalt

Eine AG nahm stille Gesellschafter gegen Bareinlagen auf. Streitig war – mit Folgen für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug –, ob es sich hierbei um steuerbare und steuerpflichtige Umsätze handelt.

 

Entscheidung

Der BFH ließ die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu, denn auch wenn es in dem eingangs geschilderten Vorlageverfahren um die Aufnahme eines Gesellschafters in eine Personengesellschaft geht, kann die Entscheidung auch für die Frage der umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung der Aufnahme eines atypischen Gesellschafters in eine juristische Person betreffen.

 

Hinweis

Der Mehrwertsteuer unterliegen Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen gegen Entgelt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:

u.a. nach § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG "die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen".

Nach Art. 2 der 6. EG-RL unterliegen der Mehrwertsteuer: "1. Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt; ..." Nach Art. 13 Teil B Buchst. d) Nr. 5 der 6. EG-RL befreien die Mitgliedstaaten "... von der Steuer ... die Umsätze – einschließlich der Vermittlung, jedoch mit Ausnahme der Verwahrung und der Verwaltung –, die sich auf Aktien, Anteile an Gesellschaften und Vereinigungen, Schuldverschreibungen oder sonstige Wertpapiere beziehen, mit Ausnahme von Warenpapieren, ... Rechten oder Wertpapieren im Sinn von Artikel 5 Absatz 3".

Der BFH hatte mit Urteil vom 27.9.2001, V R 32/00, BFH-PR 2002, 65 dem EuGH folgende Fragen vorgelegt:

1. Erbringt eine Personengesellschaft bei der Aufnahme eines Gesellschafters gegen Zahlung einer Bareinlage an diesen eine Leistung gegen Entgelt i.S.d. Art. 2 Nr. 1 der 6. EG-RL?

2. Liegt in diesem Fall ein Hilfsumsatz gem. Art. 19 Abs. 2 Satz 2 der 6. EG-RL vor und kann sich der Steuerpflichtige auf die Regelung des Art. 19 Abs. 2 Satz 2 der 6. EG-RL berufen, wonach derartige Hilfsumsätze den Vorsteuerabzug nicht ausschließen?

Aufgrund seiner bisherigen Rechtsprechung neigte der BFH der Auffassung zu, dass eine Personengesellschaft bei der Gesellschaftsgründung oder der Aufnahme eines Gesellschafters gegen eine Sach- oder Bareinlage eine sonstige Leistung/Dienstleistung gegen Entgelt erbringt, die steuerfrei ist.

Der EuGH hat nunmehr im Urteil vom 26. Juni 2003, C-442/01 – KapHag Renditefonds – entschieden, dass eine Personengesellschaft bei der Aufnahme eines Gesellschafters gegen Zahlung einer Bareinlage an diesen keine Dienstleistung gegen Entgelt i.S.d. Art. 2 Nummer 1 der 6. EG-RL erbringt. Der bloße Erwerb und das bloße Halten von Gesellschaftsanteilen sei keine wirtschaftliche Tätigkeit im umsatzsteuerrechtlichen Sinn, weil z. B. eine etwaige Dividende grundsätzlich allein Ausfluss des Innehabens der Beteiligung sei (Ausnahme: Eingriff des Gesellschafters in die Verwaltung der Gesellschaft, wenn damit auch Dienstleistungen / sonstige Leistungen erbracht werden). Wenn der Erwerb der Beteiligung keine wirtschaftliche Tätigkeit darstelle, müsse dasselbe für die Veräußerung solcher Beteiligungen gelten.

Halten Sie Fälle, in denen es um die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung von Sacheinlagen geht, offen!

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss vom 8.4.2003, V B 209/01 (NV)

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