Die folgende alphabetische Aufzählung behandelt von der Rechtsprechung und Verwaltung entschiedene Praxisfälle, in denen das Abzugsverbot nach § 3c EStG von Bedeutung ist.

  • Altersteilzeit

Aufstockungsbeträge zum Altersteilzeitentgelt sind steuerfrei.[1] Die Bezüge einer Altersteilzeitbeschäftigung sind damit nur zum Teil steuerpflichtiger Arbeitslohn. Eine Aufteilung der hierbei anfallenden Werbungskosten entsprechend dem Verhältnis der steuerfreien und steuerpflichtigen Lohnbestandteile ist nicht vorzunehmen. Hinsichtlich der durch die Beschäftigung üblicherweise anfallenden Werbungskosten, z. B. der Fahrtkosten zum Betrieb, Reisekosten oder der Arbeitsmittel, fehlt es an dem für die Kürzung der Werbungskosten nach § 3c EStG erforderlichen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang. Diese Werbungskosten sind unabhängig davon, ob in dem Arbeitseinkommen steuerfreie Lohnbestandteile enthalten sind.[2] Diese Rechtsauslegung verhindert, dass Arbeitnehmer in Altersteilzeit schlechtergestellt sind als ein vollbeschäftigter Mitarbeiterkollege.[3]

Etwas anderes kann hinsichtlich solcher Werbungskosten gelten, die ihren ausschließlichen Rechtsgrund im Altersteilzeitgesetz haben. Rechtsberatungskosten oder Gerichtskosten, die durch die Vereinbarung einer Altersteilzeitbeschäftigung bedingt sind, fallen deshalb unter das gesetzliche Abzugsverbot des § 3c EStG. Da diese Ausgaben ausschließlich den steuerfreien Einnahmen zuzurechnen sind, scheidet der Werbungskostenabzug insgesamt aus.

  • Auslandszuschlag

Auslandslehrer an deutschen Schulen im Ausland erhalten von ihrem Dienstherrn einen steuerfreien Auslandszuschlag. Die abzugsfähigen Werbungskosten sind im Verhältnis der steuerfreien zu den steuerpflichtigen Gehaltsbestandteilen aufzuteilen.[4] In den Aufteilungsmaßstab mit einzubeziehen sind neben dem Auslandszuschlag ein etwa gezahlter Mietzuschuss sowie Auslandskinderzuschläge und die steuerfreie Auslandsschulbeihilfe. Der nach diesen Grundsätzen ermittelte Aufteilungssatz ist nur auf denjenigen Teil der Werbungskosten anzuwenden, der mit der Tätigkeit im Ausland im Zusammenhang steht. Soweit der Arbeitgeber für den Auslandseinsatz steuerfreien Werbungskostenersatz leistet, z. B. Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung, oder Reisekosten steuerfrei ersetzt, sind diese vor Durchführung der Aufteilung auf die vom Arbeitnehmer geltend gemachten Auslandswerbungskosten anzurechnen. Werbungskosten, die dagegen ausschließlich mit der Tätigkeit im Inland im Zusammenhang stehen, bleiben bei der Aufteilung der Werbungskosten außer Ansatz. Sie sind in vollem Umfang abzugsfähig.

  • Auslandsverwendungszulage

Bundeswehrsoldaten und Polizeibeamte erhalten im Rahmen der Abordnung zu Auslandseinsätzen der UN-Friedenstruppen einen Auslandsverwendungszuschlag nach § 58a BBesG, der nach § 3 Nr. 64 EStG steuerbefreit ist. Die Werbungskosten sind aufzuteilen.[5]

  • DBA-Arbeitslohn

Arbeitslohn, der nach den Bestimmungen eines Doppelbesteuerungsabkommens von der inländischen Besteuerung freigestellt ist, führt dazu, dass hiermit zusammenhängende Werbungskosten vom Abzug ausgeschlossen sind.[6]

  • Dienstaufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen[7]

Erhalten Bürgermeister u. a. öffentliche Dienste Leistende steuerfreie Aufwandsentschädigungen, ist ein Werbungskostenabzug nur insoweit zulässig, als die gesamten beruflich veranlassten Aufwendungen die steuerfreie Entschädigung übersteigen.[8]

  • Insolvenzgeld

Das Insolvenzgeld, das der Arbeitnehmer für die letzten 3 Monate vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erhält, ist nach § 3 Nr. 2 EStG steuerfrei und unterliegt dem Progressionsvorbehalt.[9] Nach Auffassung des FG Baden-Württemberg[10] sind Fahrtkosten zur Tätigkeitsstätte während des Bezugs von steuerfreiem Insolvenzgeld nach den Regeln für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte als Werbungskosten abzugsfähig. Das Abzugsverbot findet keine Anwendung, weil es an einem unmittelbaren Zusammenhang zum steuerfreien Insolvenzgeld fehlt.[11]

  • Kaufkraftausgleich

Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst erhalten einen Kaufkraftausgleich, wenn sich ihr dienstlicher Wohnsitz im Ausland befindet. Der Umfang des steuerfreien Kaufkraftausgleichs bestimmt sich nach dem für den jeweiligen Staat festgelegten Zuschlagssatz. Die für die einzelnen Staaten in Betracht kommenden Kaufkraftzuschläge werden jährlich im Bundessteuerblatt bekannt gegeben.[12] Auch Arbeitnehmern der Privatwirtschaft wird im Normalfall ein Kaufkraftausgleich gewährt, wenn sie aufgrund eines Auslandseinsatzes für einen begrenzten Zeitraum zu einer ausländischen Wohnsitznahme verpflichtet sind. Der Kaufkraftausgleich ist in bestimmtem Umfang steuerfrei.[13] Der Kaufkraftausgleich ist nach seinem Sinn und Zweck kein Gehaltsbestandteil, sondern dient dazu, das im betreffenden Land bestehende erhöhte Preisniveau auszugleichen. Nach der Rechtsprechung sind sämtliche Bezüge, die unter die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 64 EStG fallen, in den Aufteilungsmaßstab für die Kürzung der auf die Auslan...

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