Leitsatz

Bei einer Gesellschaft, deren Gesellschaftszweck der Aufbau, die Verwaltung und die Nutzung eines Portfolios aus Edelmetallen, Rohstoffen und Wertpapieren ist, was auch den Erwerb und Verkauf von Edelmetallen beinhaltet, sind Goldbestände als Umlaufvermögen anzusehen. Der Herausgabeanspruch des Eigentümers gegen die Bank als Besitzer der Goldbestände nach §§ 985 BGB ist keine mit einem Wertpapier vergleichbare Forderung, für die die Abzugsbeschränkungen des § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG gelten.

 

Sachverhalt

Im Streitfall ging es um eine Personengesellschaft, deren Gesellschaftszweck der Aufbau, die Verwaltung sowie die Nutzung eines Portfolios aus Edelmetallen, Rohstoffen und Wertpapieren ist. Sie erwarb in 2008 allokierte Goldbarren über eine Schweizer Bank. Der gesamte im Jahr 2008 angeschaffte Goldbestand wurde in 2010 an die Bank, wo das Gold auch eingelagert war, veräußert.

In 2008 machte die Gesellschaft vergeblich einen Verlust in Höhe der Anschaffungskosten geltend. Nach Auffassung des Finanzamts sind die Anschaffungskosten für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte nach § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses (2010) als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Weil vorliegend ein nicht verbrieftes Recht (Eigentum an Gold) übertragen werde, das hinsichtlich seiner Handelbarkeit den in Wertpapieren verkörperten Rechten vergleichbar sei, falle auch der Golderwerb in der genannten Form unter die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht entschied jedoch, dass das im Streitjahr erworbene Gold kein Wirtschaftsgut des Anlagevermögens im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG ist. Denn ausweislich des Gesellschaftszwecks der Gesellschaft, nämlich Aufbau, Verwaltung und Nutzung eines Portfolios aus Edelmetallen, Rohstoffen und Wertpapieren, was auch den Erwerb und Verkauf von Edelmetallen beinhaltet, war keine dauernde Nutzung des Goldes für den Gesellschaftszweck beabsichtigt, so dass Umlaufvermögen vorlag.

Nach Auffassung des Finanzgerichts handelt es sich bei dem Gold auch nicht um Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte i. S. d. § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG. Denn Gold ist ein körperliches Wirtschaftsgut, das bei einer Bank eingelagert ist. Der Herausgabeanspruch des Eigentümers gegen den Besitzer nach § 985 BGB stellt auch keine einem Wertpapier vergleichbare Forderung dar. Denn das Wirtschaftsgut, für das die Anschaffungskosten angefallen sind, ist das Gold als körperliches Wirtschaftsgut und nicht der Herausgabeanspruch. Das Eigentum an einem Wirtschaftsgut ist jedochnicht mit einem Wertpapier vergleichbar.

 

Hinweis

Das Finanzgericht verneinte im Streitfall auch das Vorliegen eines Steuerstundungsmodells i. S. d. § 15b EStG sowie einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 AO, so dass die Klage insgesamt Erfolg hatte. Die Finanzverwaltung hat gegen die Entscheidung Revision eingelegt, die beim Bundesfinanzhof unter dem Az IV R 57/16 anhängig ist.

 

Link zur Entscheidung

Hessisches FG, Urteil vom 12.10.2016, 9 K 372/16

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