BMF, 21.09.1992, IV B 3 - S 2225 a - 188/92

Bezug: Sitzung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder vom 31. August bis 4. September 1992 (ESt V/92 - TOP 21 -)

Der BFH vertritt im Urteil vom 11. März 1992 abweichend vom Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 25. Oktober 1990 (BStBl I 1990 S. 626 Abs. 49) und den entsprechenden Ländererlassen die Auffassung, daß vor Bezug entstandene Aufwendungen für die Renovierung einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung nach EStG § 10 e Abs. 6 EStG auch bei unentgeltlichem Einzelrechtserwerb der Wohnung abgezogen werden können. Diese Auslegung ist im Hinblick auf den Wortlaut sowie den Sinn und Zweck der Vorschrift zweifelhaft. Aufwendungen nach EStG § 10 e Abs. 6 EStG können danach nur von dem Eigentümer, der die Herstellungs- oder Anschaffungskosten getragen hat, und von dessen Gesamtrechtsnachfolger, nicht dagegen von einem unentgeltlichen Einzelrechtsnachfolger abgezogen werden. Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist das Urteil, auch im Hinblick auf weitere ähnlich gelagerte beim BFH abhängige Verfahren, nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden.

 

Normenkette

EStG § 10e Abs. 6

 

Fundstellen

BStBl I, 1992, 584

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