Leitsatz

Auch Gesellschafterdarlehen unterliegen der Abzinsungsregelung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Wird gleichzeitig mit der Zinsvereinbarung der Rangrücktritt erklärt und die Verzinsungsabrede außerdem völlig unbeachtet gelassen, ist von der Unverzinslichkeit der Verbindlichkeit auszugehen.

 

Sachverhalt

Eine GmbH hatte in den Vorjahren umfangreiche Gesellschafterdarlehen erhalten, bevor sie erstmals einen Gewinn erzielte. Nach einem Gesellschafterbeschluss waren diese Darlehen mit 2 % zu verzinsen. Gleichzeitig wurde zur Abwendung der Überschuldung der Rangrücktritt für alle Gesellschafterdarlehen erklärt. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Gesellschafterdarlehen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG abzuzinsen seien. Die GmbH vertrat die Auffassung, dass die Darlehen verzinslich seien und nur auf Grund der Krisensituation auf die Zinszahlungen verzichtet wurde. Außerdem stellten die Darlehen gebundenes Stammkapital dar und wären nicht als Fremdkapital anzusehen. Schließlich müsse ein Abzinsungsbetrag als verdeckte Einlage neutralisiert werden.

 

Entscheidung

Die Abzinsung der unverzinslichen Darlehensverbindlichkeiten ist rechtmäßig. Der Senat wertet die Verzinsungsabrede als unbeachtliches Scheingeschäft i. S. des § 41 Abs. 2 AO, so dass von einer Unverzinslichkeit auszugehen ist. Die Verzinslichkeit wurde in einer Situation beschlossen, in der gleichzeitig ein Rangrücktritt erklärt werden musste und in der klar war, dass die GmbH Zinszahlungen nicht würde leisten können. Es wurden auch weder Forderungen gebucht oder Zinsen eingefordert.

Die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG gilt auch für Gesellschafterdarlehen. Ferner sind eigenkapitalersetzende Darlehen steuerbilanziell nicht als Eigenkapital des Schuldners zu behandeln. Schließlich darf der sich aus der Abzinsung ergebende Gewinn nicht durch die Annahme einer Einlage neutralisiert werden, da kein einlagefähiges Wirtschaftsgut, sondern eine Nutzungsüberlassung von Kapital vorliegt.

 

Hinweis

Das FG Berlin-Brandenburg hat eine interessante Entscheidung sowohl zum Thema der Verzinslichkeit als auch zur Frage "Eigen- oder Fremdkapital" getroffen. Nicht übersehen darf man dabei aber, dass es sich nur um eine überschlägige Prüfung im Rahmen eines Aussetzungsverfahrens handelt und nicht um die Entscheidung im Hauptverfahren.

 

Link zur Entscheidung

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.04.2009, 12 V 12210/08

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